Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das Marchfeld
LGBLA_NI_20160922_72Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das MarchfeldGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 20. September 2016 aufgrund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014 verordnet:
Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das Marchfeld
Das Grundwasservorkommen im Marchfeld (§ 2) wird - unbeschadet bestehender Rechte - der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet.
Das Widmungsgebiet umfasst
Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in diesem Gebiet ist maßgebend, dass der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
Das Widmungsgebiet (§ 2) ist in Karten einzutragen, die im Amt der NÖ Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Mistelbach und Korneuburg aufzulegen sind.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Feber 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird, BGBl. Nr. 32/1964, außer Kraft.
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