Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/7, wird wie folgt geändert: | Omnilex
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/7, wird wie folgt geändert:
LGBLA_NI_20160530_32Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/7, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/7, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 erster Satz tritt anstelle des Zitates „Z 1 bis 5“ das Zitat „Z 1 bis 4“ .
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
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