NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung
LGBLA_NI_20160125_10NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
„
Entlohnungsgruppe
Entlohnungs-
A1
A2
A3A
A3B
stufe
Euro
1
2.893,80
3.248,30
3.529,50
5.127,10
2
2.999,20
3.373,90
3.655,20
5.292,50
3
3.104,30
3.499,50
3.780,60
5.457,70
4
3.209,50
3.626,20
3.907,30
5.570,70
5
3.314,70
3.752,90
4.034,10
5.683,70
6
3.420,00
3.879,50
4.160,60
5.796,70
7
3.525,70
4.006,30
4.287,40
5.909,60
8
3.631,90
4.132,90
4.414,00
6.022,70
9
3.738,10
4.259,70
4.540,90
6.135,70
10
3.844,10
4.386,20
4.667,40
6.248,70
11
3.950,40
4.512,90
4.794,10
6.361,70
12
4.639,40
4.920,60
6.474,70
13
4.766,30
5.047,60
6.587,70
14
4.892,90
5.174,10
6.700,70
15
5.019,50
5.300,70
6.813,80
16
5.146,20
5.427,50
6.926,80
17
5.272,90
5.554,20
7.039,90
„
„(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.“
„(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.“
„(1) Mit dem Arzt ist ein mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, befristeter Vertrag schriftlich abzuschließen.“
§ 37 Abs.1 Z 1 (neu) lautet:
§ 48a Abs. 2 Z 2 (neu) lautet:
Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 10/2016, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.“
„
Entlohnungsstufe in A3B
Zuschlag Euro
4
52,27
5
104,53
6
156,80
7
209,07
8
261,34
9
313,60
10
365,88
11
418,15
12
470,42
13
522,68
14
574,95
15
627,22
16
679,49
17
731,75
„
„(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015 oder 2016 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgeltes einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“
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