Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20160107_1Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2015 in Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, beschlossen:
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620, wird wie folgt geändert:
„3. dieser Nachteil ausschließlich durch ein Bringungsrecht aufgrund dieses Gesetzes beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.“
„(2) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe bzw. Neuwahl der Organe, so hat die Agrarbehörde eine Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl“ bzw. „Neuwahl der Organe“ einzuberufen. Werden auch bei dieser Vollversammlung keine Organe gewählt, so hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und ihn mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen. Die Kosten sind erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 3 einzubringen.“
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