Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
LGBLA_NI_20151221_118Kosten der feuerpolizeilichen BeschauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015, verordnet:
Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:
(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife:
(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife:
(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, verrechnet werden.
(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
(6)Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 36,98
In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
Eine Erhöhung der Tarife gemäß Abs. 1 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
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