Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer
LGBLA_NI_20151216_114Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der RauchfangkehrerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2015 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, verordnet:
Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich
(1) Die Gebühr für die Überprüfung und gegebenenfalls die Kehrung von Abgasanlagen und Luftschächten setzt sich aus der Jahresgrundgebühr und der Arbeitsgebühr zusammen.
(2) Die Überprüfungsgebühr beträgt:
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 19,74
€ 23,72
€ 26,10
Arbeitsgebühr
€ 1,77
€ 1,77
€ 1,77
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,49
€ 28,75
€ 30,92
Arbeitsgebühr
€ 3,44
€ 3,44
€ 3,44
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,49
€ 28,75
€ 30,92
Arbeitsgebühr
€ 4,78
€ 4,78
€ 4,78
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 39,75
€ 44,21
€ 54,11
Arbeitsgebühr
€ 7,78
€ 7,78
€ 7,78
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 114,20
€ 126,15
€ 152,49
Gebühr je
angefangenen
Laufmeter
€ 3,87
€ 3,87
€ 3,87
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,49
€ 28,75
€ 30,92
Arbeitsgebühr
€ 3,44
€ 3,44
€ 3,44
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,49
€ 28,75
€ 30,92
Arbeitsgebühr
€ 6,55
€ 6,55
€ 6,55
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 25,12
€ 29,46
€ 31,68
Arbeitsgebühr
€ 3,44
€ 3,44
€ 3,44
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 19,74
€ 23,72
€ 26,10
Arbeitsgebühr
€ 2,54
€ 2,54
€ 2,54
Ortsklasse A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 19,74
€ 23,72
€ 26,10
Arbeitsgebühr
€ 2,54
€ 2,54
€ 2,54
(1) Für die Überprüfung und gegebenenfalls für das Kehren von fest verlegten Verbindungsstücken sowie von solchen, die ohne Werkzeug nicht einfach demontierbar sind (wie z. B. Poterien, Kanäle, Bridenstücke) beträgt die Gebühr je angefangener Viertelstunde € 12,00.
Ein Zuschlag von 100 % darf verrechnet werden, wenn die Temperatur dieser Verbindungsstücke mehr als 40oC beträgt.
(2) Für lösbare Verbindungsstücke, für sonstige Feuerstätten, für Aus- und Einbau der Schamottierung und sonstige Montagearbeiten beträgt die Gebühr je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft für einen
Lehrling
€ 4,37
Helfer
€ 9,14
Gesellen
€ 12,00
Meister
€ 15,10
(3) Die Gebühr beträgt für Feuerstätten mit einer Heizleistung (Gesamt-Nennwärmeleistung)
(4) Die Gebühr für die Reinigung mit Reinigungsmaschinen und Chemikalien sowie für Flammstrahlen unterliegt der freien Vereinbarung.
(5) Für die Überprüfung von Abgas- bzw. Verschlussklappen hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit beträgt die Gebühr pro Abgas- bzw. Verschlussklappe € 12,21.
(1) Je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft beträgt die Gebühr für einen
Lehrling
€ 4,37
Helfer
€ 9,14
Gesellen
€ 12,00
Meister
€ 15,10
(2) Für das geschoßweise Untersuchen und Abziehen ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, beträgt die Gebühr für jede zu prüfende Abgasanlage und für jedes Geschoß € 5,19.
(3) Für die Bezeichnung der Reinigungsöffnungen, einschließlich Material (im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz 2015), beträgt die Gebühr je Türchen € 4,28.
(4) Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 5 genannten Arbeiten im Zuge der Überprüfungstätigkeit, darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Abs. 1 und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, verrechnet werden.
(1) Wird die Überprüfung unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen, ist die Berechnung eines Zuschlages in der Höhe einer Arbeitsgebühr je zu überprüfenden Abgasanlage und Luftschachtes zulässig. Auch bei Vorliegen mehrerer Kriterien ist nur eine Arbeitsgebühr in Anrechnung zu bringen.
(2) Ein Zuschlag von 50 % der Überprüfungsgebühr darf verrechnet werden, wenn die Leistung
(3) Ein Zuschlag von 100 % der Überprüfungsgebühren darf verrechnet werden, wenn
(4) Ein Zuschlag von 150 % der Überprüfungsgebühr darf verrechnet werden, wenn die Leistung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr erbracht werden muss.
(5) Für entlegene Baulichkeiten (wie z. B. Schutzhäuser, Berghotels, Jagdhäuser, Almhütten) gebührt für die zu ihrer Erreichung aufgewendete Zeit je angefangener Viertelstunde (Fahr- und/oder Gehzeit) ein Höchstbetrag von € 6,11.
(1) Die Vergütung von Leistungen, die in dieser Verordnung nicht angegeben sind, unterliegt einer freien Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Die Abgeltung der Überprüfungsgebühr durch Zahlung eines zwischen dem Rauchfangkehrermeister und dem Zahlungspflichtigen vereinbarten Pauschalsatzes ist zulässig. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Einzelsätze.
(3) Die einfache Ausstellung einer Abrechnung ist kostenfrei. Steht ein Überprüfungsobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und werden von diesen gesonderte Abrechnungen beantragt, so sind für jede zusätzliche Abrechnung € 2,33
(4) Als Ortsklasse A gelten Gebiete mit geschlossenem Ortsbereich von Ortstafel zur Ortstafel plus 100 m samt dazugehörigen Nebenstraßen mit mindestens 30 ständig bewohnten Baulichkeiten mit Kehrobjekten, deren zugehörige Grundparzellen nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.
(5) Als Ortsklasse C gelten Gebiete, die im Absatz 6 genannt sind, ausgenommen die geschlossenen Ortsbereiche.
(6) Nachfolgende Gemeinden oder Gemeindeteile werden gemäß Abs. 5 als Gegenden der Ortsklasse C bestimmt:
(7) Gebiete, die weder in Ortsklasse A noch C fallen, gelten als Gebiete der Ortsklasse B.
(8) Wenn Überprüfungsarbeiten zum vereinbarten Überprüfungstermin aus Verschulden des Hauseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten nicht vorgenommen werden können, kann als Zeitersatz 30 % zur Grundgebühr sowie das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, in Rechnung gestellt werden.
(9) Die Gebühr für das Wegschaffen der Ablagerungen nach Entleerung der Sohle der Abgasanlage und des Luftschachtes bis zur nächstgelegenen Entsorgungsstelle sowie für die Entleerung der Sohle der Abgasanlage und des Luftschachtes, ausgenommen die einmalige Entleerung nach § 1 Abs. 1, beträgt je Abgasanlage € 3,30.
(10) Die Entsorgung von Ablagerungen bzw. Neutralisationseinrichtungen wird je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß § 3 Abs. 1, nach den Entsorgungskosten zuzüglich amtliches Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, verrechnet.
Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, kann die Schlichtungsstelle sowohl vom Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Kehrobjektes, als auch vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besteht aus einem Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich.
Das von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich aufgelegte Aufnahmeblatt und Gebührenberechnungsblatt, oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung, ist vom Rauchfangkehrer ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu führen und dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes in einfacher Ausfertigung auszuhändigen. Bei Änderungen an überprüfungspflichtigen Gegenständen sind ein neues Aufnahmeblatt sowie ein neues Gebührenberechnungsblatt zu erstellen; ein Gebührenberechnungsblatt ist überdies jederzeit dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes auf sein Verlangen in einfacher Ausfertigung auszuhändigen.
In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
Eine Erhöhung der Höchsttarife erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich jährlich. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. 7000/50, außer Kraft.
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