Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich - Änderung
LGBLA_NI_20151216_113Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2015 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)
Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, LGBl. 0025, wird wie folgt geändert:
§ 18a Verwaltungszusammenarbeit
§ 18b Vorwarnmechanismus
§ 18c Abwicklung“.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 20 Umsetzungshinweis“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 20 Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgende Wortfolge eingefügt:
„§ 21 Inkrafttreten“.
In § 1 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. In Abs. 1 (neu) tritt anstelle der Wortfolge “in Sinne“ die Wortfolge „im Sinne“.
Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 1, 2 und 3 mit Ausnahme des § 10 und die Bestimmungen des Abschnitts 4a und 5 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.“
In § 2 Z 11 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 11 folgende Z 12 angefügt:
In § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verfahren erster Instanz“ durch die Wortfolge „Verwaltungsverfahren“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:“
Im Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge “Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen“ die Wortfolge „für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 die folgenden Z 6 bis 11 angefügt:
In § 4 Abs. 2 und Abs. 3 wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger“ jeweils durch die Wortfolge „einschreitende Person“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer“ durch die Wortfolge „einschreitenden Person“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „Abs. 1 Z 1 bis 4“ das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11“.
Im Einleitungssatz des § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer“ durch die Wortfolge „einschreitende Person“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer“ durch die Wortfolge „Einschreitende Personen“ ersetzt.
Die Überschrift des Abschnittes 4 lautet:
„(3) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist auch das Landesverwaltungsgericht.“
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie haben die Behörden in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(4) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 1 lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, die oder der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der oder bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass sie oder er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.
(5) Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten bzw. der Schweiz gemäß Art. 56a Abs. 1 lit. l, Abs. 3 bzw. 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie betreffend Berufsangehörige sind von der Verbindungsstelle über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(6) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und 6 sinngemäß.“
In § 19 Z 1 tritt an die Stelle des Zitats „Nr. 111/2010“ das Zitat „Nr. 161/2013“.
In § 19 Z 2 tritt an die Stelle des Zitats „Nr. 135/2009“ das Zitat „Nr. 132/2015“.
In § 19 Z 3 tritt an die Stelle des Zitats „Nr. 111/2010“ das Zitat „Nr. 83/2013“.
In § 19 Z 4 tritt an die Stelle des Zitats „Nr. 111/2010“ das Zitat „Nr. 33/2013“.
§ 20 lautet:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Der die Abschnitte 4 und 4a sowie die §§ 20 und 21 betreffende Eintrag im Inhaltverzeichnis, § 1, § 2 Z 12, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, die Änderung der Überschrift des Abschnitts 4, § 11 Abs. 3, Abschnitt 4a, § 19 Z 1 bis 4 und § 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.“
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