NÖ Landwirtschaftskammergesetz - Änderung
LGBLA_NI_20151214_112NÖ Landwirtschaftskammergesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Oktober 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:
(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf
(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.
(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet.
(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 9 Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:
Im § 9 Abs. 3 wird das Wort „Ersatzmann“ durch das Wort „Ersatzmitglied“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
§ 9 Abs. 5 lit. c lautet:
Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 4“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 6“.
Im § 24 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 1“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3“ und anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 5“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 7“.
Im § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Von mehreren Miteigentümern ist jeder einzelne Miteigentümer wahlberechtigt. Treffen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 auf mehrere Personen auf Grund der gemeinsamen Erwerbstätigkeit zu, dann ist jede dieser Personen wahlberechtigt.“
Im § 25b Abs. 2 wird die Wortfolge „mittels Telefax“ durch die Wortfolge „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung“ ersetzt.
Im § 25c Abs. 3 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 1 Z 1 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2“.
Im § 28 Abs. 1 Z 2 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 3, 4 und 5“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 3 bis 7“.
§ 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kammerumlagen sind zu entrichten:
Im § 29 Abs. 7 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a), b) und d)“ durch das Zitat „Abs. 1“ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
§ 29 Abs. 9 entfällt.
Im § 30 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 3, 4 und 5“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 3 bis 7“.
Im § 30 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 3 und 4“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 3 bis 6“.
Im § 30 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 5“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 7“.
§ 30 Abs. 4 erster Satz lautet:
Im § 30 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 3 und 4“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 3 bis 6“ und anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 1 Z 5“ das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 7.“
Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25b Abs. 2, § 25c Abs. 1, § 25c Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 7, § 29 Abs. 8, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 9 außer Kraft.“
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