NÖ Naturschutzgesetz - Änderung; NÖ Höhlenschutzgesetz - Aufhebung
LGBLA_NI_20151214_111NÖ Naturschutzgesetz - Änderung; NÖ Höhlenschutzgesetz - AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Oktober 2015 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geändert und das NÖ Höhlenschutzgesetz aufgehoben wird
Artikel 1 Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 2 Aufhebung des NÖ Höhlenschutzgesetzes
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:
„Nationalpark 14
Höhlenschutz 14a
Besonderer Höhlenschutz 14b
Schauhöhlen 14c
Höhlenführer 14d“
„(2) Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3).“
§ 7 Abs. 2 erster Satz lautet:
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
„(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
§ 8 Abs. 4 erster Satz lautet:
§ 9 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 12 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
Im § 14 lautet die Überschrift „Nationalpark“.
§ 14 Abs. 3 entfällt
Nach dem § 14 werden folgende §§ 14a bis 14d eingefügt:
(1) Höhle im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Naturvorgänge gebildete, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossene unterirdische Hohlform einschließlich ihres Inhaltes. Auch die Umgebung von Höhlen sowie Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche, die damit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sind Höhlen gleichzuhalten und unterliegen gleichfalls dem Schutz dieses Gesetzes. Keine Höhlen im Sinne dieses Gesetzes sind Hohlräume, deren tagfernster Punkt weniger als 5 Meter von der Trauflinie des Eingangs entfernt ist, sowie Hohlräume von Kohlenwasserstoffträgern.
(2) Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle führen könnten, bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das Interesse am unversehrten Bestand der Höhle überwiegt und nicht ein Verfahren gemäß § 14b eingeleitet wird.
(1) Höhlen oder Teile von solchen können wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Bescheid der Behörde zu besonders geschützten Höhlen erklärt werden.
(2) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlasst oder selbst getroffen hat.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 nur bewilligen:
(4) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die Behörde kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu besonders geschützten Höhlen erklärte Höhlen, oder Teile von solchen, die ohne Gefährdung ihres erhaltungswürdigen Charakters für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen sowie einer Betriebsordnung durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären. Der Entwurf einer Betriebsordnung ist dem Antrag beizuschließen.
(2) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung sowie die Betriebszeit und Regelungen hinsichtlich der Führungen, einschließlich der Höhe des allenfalls vorgesehenen Eintrittsgeldes, zu enthalten.
(3) Eine Änderung der Betriebsordnung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Wochen von der Behörde untersagt wird. Die Anzeige kann auch begründet befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern enthalten, wenn dadurch die Sicherheit der Besucher nicht gefährdet ist.
(4) Die genehmigte Betriebsordnung ist mit allfälligen weiteren Unterlagen (z. B. Lageplan) in der Nähe des Höhleneingangs oder an einer anderen geeigneten Stelle in gut sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.
(5) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben.
(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(6) Jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Niederösterreich auszuüben und die Berufsbezeichnung Höhlenführer zu führen, wenn eine Anerkennung und Bestellung gemäß Abs. 7 erfolgte.
(7) Zur Anerkennung und Bestellung eines Antragstellers aus einem anderen Bundesland oder eines Antragstellers gemäß Abs. 6 zum Höhlenführer für den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich ist erforderlich:
(8) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Anerkennung und Bestellung und somit auf Ausübung des Berufes Höhlenführer muss so rasch wie möglich durchgeführt und mit einem Bescheid der Landesregierung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.
(9) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).“
„(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
„(1) Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben.
„(1) Bei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach §§ 12, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen.“
„(4) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.“
Die Behörde hat Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler und besonders geschützte Höhlen zu kennzeichnen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden.“
§ 35 Abs. 1 erster Satz lautet:
§ 35 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
§ 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.“
§ 36 Abs.1 Z 5 lautet:
Im § 36 Abs.1 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:
Im § 36 Abs. 2 werden nach Z 3 folgende Z 3a bis 3h eingefügt:
§ 37 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 37 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 4 bis 11 angefügt:
Im § 38 wird nach Abs. 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.“
Das NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, wird aufgehoben.
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