NÖ Jagdverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20151214_110NÖ Jagdverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2015 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2015 verordnet:
Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)
Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 17:
Wildschäden im Walde – Allgemeines
Bewertungsmethoden
49
Schadensfläche
50
Schadensarten
51
Schadensbewertung
52
Abschnitt 18:
Verbißschäden
Definition
53
Abgeltung von Verbißschäden
54
Schadensaufnahme
55
Erhebungen
56
Schadensbewertung
57
Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung
58
Abschnitt 19:
Schälschäden
Definition
59
Schadensaufnahme
60
Erhebungen
61
Schadensbewertung
62
Neue Schälschäden auf alt geschälten Stämmen
63
Abschnitt 20:
Fegeschäden
Definition
64
Schadensaufnahme
65
Erhebungen
66
Schadensbewertung
67
Abschnitt 21:
Schäden im Ausschlagwald
Erhebungen
68
Schadensbewertung
69
Schadenersatz wegen Totalausfall von Ausschlagbewuchs
70
Abschnitt 22:
Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen
71
Abschnitt 23:
Umgesetzte EU-Rechtsakte und Informationsverfahren
72
Abschnitt 24:
Schlußbestimmungen
73
Abschnitt 25:
Tabellen
Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. § 61 Abs. 3
Tabelle 1
Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte gem. § 61 Abs. 3
Tabelle 2
entfällt
Tabelle 3
entfällt
Tabelle 4
entfällt
Tabelle 5
entfällt
Tabelle 6
Schälschadensbewertung - maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz gem. § 61 Abs. 4
Tabelle 7
Schälschadensbewertung - maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz gem. § 61 Abs. 4
Tabelle 8
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1
Tabellen 9 bis 17
Abschnitt 26:
Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach Gebrauchsgruppen“
Im § 6a wird nach dem Wort „Eigenjagd“ die Wortfolge „oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete (§ 6 NÖ JG)“ eingefügt.
Im § 23c Abs. 2 tritt anstelle der Zahl „25“ die Zahl „26“.
Im § 45 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 75/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 38/2015“.
Im § 45 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2015“.
Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 20 (Fegeschäden), solche an Pflanzen, mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 19 (Schälschäden) zu erheben und zu bewerten.“
§§ 49a und 53 entfallen.
Die §§ 62, 61, 60a, 60, 59, 58, 57a, 57, 55, 52, 51 und 50 erhalten die Bezeichnung §§ 72, 71, 70, 69, 68, 64, 63, 61, 59, 53, 52 und 51.
§ 50 (neu) lautet:
(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.“
Im § 51 (neu) entfallen die Absatzbezeichnung bei Abs. 1 und die Absätze 2 bis 6.
Im § 52 (neu) entfallen die Absätze 3 bis 5.
Abschnitt 18 lautet:
Verbißschäden sind die durch das Abäsen des für das Höhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.
Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei überlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der letzten zwölf Monate nach diesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in Abzug zu bringen.
(1) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind vor der Schadensaufnahme Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden und getrennt zu erheben und zu bewerten.
(2) Bei Verbiß an Verjüngungen unter Schirm erfolgt die Schadensaufnahme nur dann, wenn der Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2015 erreicht hat.
(3) Die Schadensaufnahme erfolgt nur auf Schadensflächen, deren Ausmaß mindestens 300 m² erreicht. Wege oder Straßen unter vier Metern Breite unterbrechen dabei nicht den Zusammenhang der Schadensfläche.
(4) Die Schadensaufnahme ist mittels Stichprobenerhebung durchzuführen.
(5) Das Flächenausmaß der einzelnen Probeflächen beträgt jeweils 10 m². Es sind kreisförmige Probeflächen anzulegen (Radius r = 1,78 Meter).
(6) Bis zu einem Flächenausmaß von einem Hektar der Schadensfläche sind mindestens 15 Probeflächen anzulegen, bei einem darüber hinausgehenden Flächenausmaß sind je angefangenem Viertelhektar zwei weitere Probeflächen anzulegen.
(7) Die Probeflächen sind nach einem fixen Flächenraster anzulegen, wobei die erste Probefläche nach dem Zufallsprinzip auszuwählen ist. Die Mittelpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu markieren.
Es sind zu erheben:
(1) Die der Schadensbewertung zugrunde zu legende Mindestanzahl der nach waldbaulichen Grundsätzen erforderlichen Anzahl unverbissener Pflanzen (Soll-Werte) beträgt für Reinbestände beim
(2) Für jede Zielbaumart sind folgende Daten getrennt je Hektar zu ermitteln:
(3) Die Pflanzenzahlen je Hektar aus der Stichprobenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Summen über alle Probeflächen mal 1000 dividiert durch die Anzahl der Probeflächen.
(4) Zu ermitteln ist weiters der Grundschadenswert je Zielbaumart. Dieser ergibt sich aus der Division des Referenzwertes gemäß der „Forstpflanzenpreisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ durch 2.
(5) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar kleiner als die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Hektar und dem Verbißprozent in Hundertstel.
(6) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar größer oder gleich groß wie die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Anzahl der erhobenen verbissenen Pflanzen je Hektar.
(7) Der Schadensbetrag für die gesamte Schadensfläche ergibt sich aus der Summe der Schadensbeträge der Zielbaumarten je Hektar mal dem Flächenausmaß der Schadensfläche in Hektar.
(8) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn mindestens 100% der Soll-Werte gemäß § 57 Abs. 1 unverbissen geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Anteilen der jeweiligen Zielbaumarten gemäß dem erstrebten Verjüngungsziel nach § 56 Z 2 auszugehen.
(1) Schadenersatz kann begehrt werden wegen wildbedingt ausbleibender Naturverjüngung
(2) Die ausbleibende Naturverjüngung ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine flächendeckende Verjüngung über das Keimlingsstadium hinaus eingestellt hat bei gleichzeitigem verbissbedingten Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes.
(4) Verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung liegt dann vor, wenn insgesamt weniger als 500 mindestens einjährige Pflanzen je Hektar auf der Schadensfläche vorhanden sind.
(5) Das verbissbedingte Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes ist mittels Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Stichprobenerhebungen gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 bis 7.
(6) Der Schadensbetrag in Euro je Hektar Schadensfläche ist die Summe des 300-fachen Referenzwertes für die Baumart Fichte und des 500-fachen Referenzwertes für die Baumart Buche gemäß § 56.
(7) Der Schadensbetrag in Euro je Schadensfläche ergibt sich durch die Multiplikation des Schadensbetrages in Euro je Hektar mit dem Ausmaß der Schadensfläche in Hektar.“
(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.
(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
(3) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.“
§ 61 (neu) erhält die Überschrift: „Erhebungen“
Im § 61 (neu) wird in Abs. 1 Z 3 nach dem Wort „Flächenanteile“ die Wortfolge „nach Bestandesgrundfläche“ eingefügt, lautet in Abs. 2 erstes Aufzählungszeichen der Klammerausdruck „(Waldwirtschaftsplan bzw. Forsteinrichtung)“, wird in Abs. 3 das Wort „Mittelhöhe“ durch die Wortfolge „mittlere Höhe“ ersetzt, tritt in Abs. 6 anstelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „§ 62“ und entfällt Abs. 7.
§ 62 (neu) lautet:
(1) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.
(2) Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
(3) Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.
(4) Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.“
§ 64 (neu) erhält die Überschrift „Definition“.
Im § 64 (neu) entfällt die Absatzbezeichnung bei Abs. 1 und der Abs. 2.
§§ 65 bis 67 (neu) lauten:
Fegeschäden sind durch eine Vollaufnahme zu erheben.
(1) Anspruch auf Schadenersatz für Fegeschäden besteht bei Pflanzen, die dem obersten Drittel der Verjüngung angehören, wenn in einem Umkreis von r = 0,80 m keine ungeschädigte Pflanze derselben Baumart und sozialen Stellung vorhanden ist. In diesem Umkreis einer gefegten Pflanze, für die Schadenersatz geltend gemacht wird, kann keine weitere entschädigt werden.
(2) Für jede solche Pflanze ist zu erheben, ob sie kleiner oder gleich 70 cm, größer als 70 cm und kleiner oder gleich 130 cm oder größer als 130 cm ist.
(3) Pflanzen, die als geschädigt erhoben wurden, sind dauerhaft zu markieren. Der Schadenersatzanspruch für eine geschädigte Pflanze kann nur einmal geltend gemacht werden.
Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 56, für Pflanzen mit einer Höhe
Im § 68 Z 2 (neu) lautet der letzte Satz: „Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde“.
Im § 70 Abs. 2 (neu) tritt anstelle des Zitates „§ 54a“ das Zitat „§ 58“.
Die Abschnitte 24 und 25 erhalten die Bezeichnungen Abschnitt 25 und 26. Abschnitt 24 (neu) lautet:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.“
In den Tabellen 1 und 2 tritt jeweils anstelle des Zitates „§§ 53 Abs. 4, 54a Abs. 4 und 57 Abs. 3“ das Zitat „§ 61 Abs. 3“.
Die Tabellen 3 bis 6 entfallen.
In den Tabellen 7 und 8 tritt jeweils anstelle des Zitates „§ 57 Abs. 4“ das Zitat „§ 61 Abs. 4“.
In den Tabellen 9 bis 17 tritt jeweils anstelle des Zitates „§ 57 Abs. 7“ das Zitat „§ 62 Abs. 1“.
Im Anlagenverzeichnis lautet die Zeile nach der Ziffer 7a:
„Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur umfriedeten Eigenjagd 7b“
(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)
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