Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden - Änderung
LGBLA_NI_20151126_102Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:
„Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussgebühr nicht einzuheben.“
„Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag.“
„(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)
Verrechnungsgröße (m³/h)
bis einschließlich 5
3
über 5 bis einschließlich 10
7
über 10 bis einschließlich 15
12
über 15 bis einschließlich 20
17
über 20 bis einschließlich 30
25
über 30 bis einschließlich 40
35
darüber jeweils 10er-Klassen
jeweiliger Mittelwert“
§ 24 Abs. 2 und 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
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