NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2016
LGBLA_NI_20151118_98NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7:
NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2016
Ab 1. Jänner 2016 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag
statt € 1.000,–
€ 1.106,–
Ab 1. Jänner 2016 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
Euro
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
8,80
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
8,80
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)
3,30
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen
3,30
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,25
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)
3,30
Sichtvermerke und Vidierungen
3,30
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
530,–
353,–
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
22,–
33,10
Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
44,20
66,–
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
77,–
99,50
Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;
für eine einmalige Fahrt
14,90
für mehrmalige Fahrten
34,20
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen
für eine einmalige Ladetätigkeit
14,90
für mehrmalige Ladetätigkeit
34,20
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
9,35
4,60
27,60
46,40
71,50
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
71,50
232,–
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik
14,90
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
18,70
46,40
276,–
Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis
14,90
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße
12,10
Totenbeschau
65,50
(entfällt)
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes
248,–
(entfällt)
Bewilligung der Enterdigung einer Leiche
38,60
Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle
38,60
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben
16,50
Bestätigung über die Nichtuntersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
14,90
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz
29,70
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche
0,50
mindestens jedoch
93,50
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Aufstellung von Windrädern sowie für den Abbruch von Bauwerken
61,50
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken
38,60
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
38,60
Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes
33,10
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung
die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32
(entfällt)
Bewilligung der freiwilligen Feilbietung
1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes
mindestens jedoch
14,90
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer
14,90
29,70
59,–
Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen
14,90
Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht
14,90
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.