NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 - Änderung
LGBLA_NI_20151109_94NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, beschlossen:
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005-Novelle 2015)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 9 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 18 lautet:
„18. “erneuerbare Energiequelle“: eine erneuerbare, nicht fossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas), wobei aerothermische Energie eine Energie ist, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist und hydrothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;“
Im § 2 Abs. 2 lauten die Z 3, 4, 5, 7 und 9:
Im § 2 Abs. 3 lautet die Z 3:
Dem § 6 Abs. 2 Z 10 wird angefügt:
Im § 6 Abs. 2 Z 8, im § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 und im § 11 Abs. 4 (neu) wird jeweils die Wortfolge „1996, LGBl. 8200,“ ersetzt durch das Zitat „2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung,“.
Im § 6 Abs. 2 Z 16 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und Z 17 angefügt:
Dem § 6 wird Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzenanalyse gemäß Abs. 2 Z 17 erlassen.“
„Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.“
„(7) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr.161/2013, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(8) Gebühren oder Honorare für Sachverständige sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.“
Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 lauten Z 3 und 5:
§ 11 Abs. 4 entfällt. Im § 11 erhalten die (bisherigen) Absätze 5 und 6 die Bezeichnung Abs. 4 und 5.
Im § 11 Abs. 4 (neu) und im § 18 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „1996“ ersetzt durch das Zitat „2014“.
Im § 12 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind.“
Im § 12 Abs. 2, im § 14 Abs. 1, im § 16 Abs. 1 und 8 und im § 18 Abs. 1 und 3 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3“ jeweils die Wortfolge „und § 12 Abs. 1 zweiter Satz“ eingefügt.
Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, ist eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.“
§ 63 Abs. 1 Z 3 lautet:
Dem § 74 wird Abs. 25 angefügt:
„(25) Die §§ 6 Abs. 2 Z 10 und 17 und 8 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2015 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2015 anhängige Verfahren nicht anzuwenden.“
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