Schongebiet Wasserversorgungsanlage Gmünd
LGBLA_NI_20150922_86Schongebiet Wasserversorgungsanlage GmündGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 8. September 2015 auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet:
Verordnung betreffend die Neuausweisung eines Schongebietes für die Wasserversorgungsanlage Gmünd
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Wasserversorgungsanlage Gmünd in der Katastralgemeinde Eibenstein sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung wird in der Stadtgemeinde Gmünd das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Eibenstein, der Katastralgemeinde Breitensee und der Katastralgemeinde Böhmzeil. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die grundstücksscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:11.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt ca. 5,56 km².
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
(1) Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 7 ausgenommen sind die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen
Im Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. August 1975, LGBl. 6900/51–0, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.