NÖ Fischereigesetz 2001 - Änderung
LGBLA_NI_20150826_83NÖ Fischereigesetz 2001 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG)
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:
§ 39 Rechtsakte der Europäischen Union und Informationsverfahren“
„(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann
„(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.“
„(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.“
„Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten.“
§ 30 Abs. 1 erstes Aufzählungszeichen lautet:
§ 31 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Abs. 7, 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3.“
Im § 32 Abs. 2 erster Satz wird die Bezeichnung „Anlage 2“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 1 erhält die Ziffer 22 die Bezeichnung Z 23. § 36 Abs. 1 Z 22 (neu) lautet:
Abschnitt X erhält die Überschrift: „RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN UNION“
§ 39 erhält die Überschrift: „Rechtsakte der Europäischen Union und Informationsverfahren“
Im § 39 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Im § 39 erhält Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4. § 39 Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den NÖ Landesfischereiverband delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“
Anlage 1 entfällt und erhält die Anlage 2 die Bezeichnung „Anlage“.
Dem § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für Anträge auf Ausstellung einer Fischerkarte oder eines Duplikats, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 83/2015 beim zuständigen Obmann des Fischereirevierverbandes eingelangt sind, gilt die bisherige Rechtslage weiter.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.