NÖ Grundversorgungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150819_80NÖ Grundversorgungsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 18 das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung“ und bei § 19 das Wort „Amtsbeschwerde“ durch das Wort „(entfällt)“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 werden am Ende folgende Sätze angefügt:
„Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.“
§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 11 lauten:
§ 3 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 3 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.“
§ 4 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:“
„Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen.“
„(4) Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu erfassen und berücksichtigen.“
§ 17 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 18 lautet:
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.
(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.
(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.“
„Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben auf Ersuchen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, der Kostenbeitrags- und Kostenersatzpflicht sowie der Ersatzansprüche Dritter erforderlich sind:“
§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:
§ 26 Z 2 bis 4 lauten:
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