NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150818_79NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes (NÖ IBG)
Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, wird wie folgt geändert:
„§ 7a Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan
§ 7b Besondere Informationspflichten“
Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 8 das Wort „Aufgaben“ ersetzt durch das Wort „Pflichten“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des letzten Abschnittes „Straf- und Schlussbestimmungen“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 11 folgende Wortfolge eingefügt: „§ 12 Inkrafttreten“.
§ 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) anzuwenden.“
Im § 3 Z 7 wird das Zitat „96/82/EG (§ 10 Z 2)“ ersetzt durch das Zitat „2012/18/EU (§ 10 Abs. 1)“.
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ ersetzt durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“.
Im § 7 lauten die Abs. 2 bis 6:
„(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.
(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:
(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen
(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.“
(1) Der Betreiber eines Betriebes hat ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten und zu verwirklichen. Das Sicherheitskonzept ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen. Bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).
(3) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der die Angaben nach Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) enthält und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) entspricht.
(4) Der Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 8 Abs. 9 zu untersagen.
(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betreiber des Betriebes das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu informieren. Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.
(6) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen. Der interne Notfallplan hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) genannten Informationen zu enthalten. Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.
(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein könnten (Betriebe mit möglichen Domino Effekten), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.
(2) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat
In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Aufgaben“ ersetzt durch das Wort „Pflichten“.
§ 8 lautet:
„(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betreibers eines Betriebes planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes, auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt sowie die bisherige Einhaltung der dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.
(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.
(7) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu beinhalten.
(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde
(9) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betreiber des Betriebes getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Betreiber des Betriebes im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Betreiber eines Betriebes die verpflichtenden Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(10) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde folgende Daten an das für die Wahrnehmung der Meldepflicht zuständige Bundesministerium zu übermitteln:
Die Überschrift des letzten Abschnittes lautet: „Straf- und Schlussbestimmungen“.
Im § 9 Abs. 1 entfallen die Z 12 bis 14; die bisherige Z 15 erhält die Bezeichnung Z 22.
Im § 9 Abs. 1 werden nach der Z 11 folgende Z 12 bis 21 (neu) eingefügt:
Im § 10 Abs. 1 wird am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Wortfolge angefügt:
„Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, Seite 1.“
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