NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150814_75NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20150814_75/image001.pngDer Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 64: „Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 64a: „Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“.
§ 4 lautet:
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Stadt kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Stadt aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.“
(1) Das Wappen und die Farben der Stadt regelt das Stadtrecht.
(2) Das Stadtwappen darf nur von Organen der Stadt geführt werden. Unter Führung des Stadtwappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.
(3) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Stadtwappens und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Stadt nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Stadtwappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
(4) Wer das Stadtwappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.“
„Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.“
„(1) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.“
„(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesondere das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Stadtsenat einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.
(2) Jedem Mitglied des Gemeinderates steht weiters das Recht zu, auch außerhalb einer Sitzung Anfragen über Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung übertragen sind, schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser hat die Anfrage möglichst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, spätestens aber in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates mündlich oder spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu beantworten oder die Gründe für die Nichtbeantwortung bekannt zu geben.“
„(7) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.“
„(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen den Inhalt des Protokolls schriftlich Einwendungen erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen. Schriftliche Einwendungen sind dem Protokoll anzuschließen.“
§ 32 Z 11 lautet:
Im § 32 Z 26 werden in den lit. a, e, f, g und j die Zahlen „0,08“ jeweils durch die Zahl „0,1“ ersetzt.
Im § 32 Z 26 werden in den lit. h und i die Zahlen „0,008“ jeweils durch die Zahl „0,01“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „– mit Ausnahme des Kontrollausschusses –“.
§ 33 Abs. 3 lautet:
„Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die Mindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.“
Im § 34 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des Kontrollausschusses“.
§ 34 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.“
„(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Erste Vizebürgermeister beitritt.
(4) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen teilzunehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und darf zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.
(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(6) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.“
„Der Stadtsenat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:“
§ 38 Abs. 4 lit. b und c lauten:
Im § 38 Abs. 4 wird in der lit. e die Zahl „0,008“ durch die Zahl „0,01“ ersetzt.
§ 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Sind der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert, wird der Bürgermeister durch den von ihm durch Verordnung bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Stadtsenat berufenen Stadtrat vertreten. In diesem Fall wird der Stadtsenat vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, welches auch bis zur Bestellung den Vorsitz führt.“
„(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.“
§ 47 Abs. 2 lit. b lautet:
Im § 47 Abs. 2 werden in den lit. d und e die Zahlen „0,001“ jeweils durch die Zahl „0,002“ ersetzt.
§ 47 Abs. 2 lit. f und g lauten:
§ 53 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen.“
Im § 55 Abs. 4 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
§ 56 Abs. 4 lautet:
„(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“
„(5) Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.“
Im § 58 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im ersten Viertel des Haushaltsjahres“.
§ 58 Abs. 2 lit. c lautet:
Im § 62a Abs. 1 tritt anstelle des Zitats „Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011“ das Zitat Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015“ und anstelle des Zitats „Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011“ das Zitat „Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015“.
§ 63 Abs. 1 lautet:
„(1) Städtische Unternehmungen dienen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile. Sie treten in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung und befinden sich im ausschließlichen oder überwiegenden Einfluss der Stadt.“
„(1) Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, idF BGBl. I Nr. 22/2015, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr.114/1997, idF BGBl. I Nr. 58/2010, ermitteln.“
Im § 64a Abs. 2 tritt anstelle des Zitats „UGB Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008, idF BGBl. II Nr. 9/2009“ das Zitat „UGB Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008, idF BGBl. II Nr. 320/2013“.
§ 64a Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Stadt hat ferner dafür zu sorgen, dass für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach § 221 UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird.“
„(4) Die Städte haben auch dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, einen Bericht nach § 67 Abs. 5 enthält.“
Im § 67 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „kundzumachen und“.
Dem § 70 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.“
§ 76 Abs. 5 lit. c lautet:
§ 91 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen beim Magistrat verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.“
„Der Bürgermeister muss das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen.“
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, dass die in Abs. 3 genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.“
Im § 98 Abs. 2 tritt anstelle des Zitats „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/1998“ das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013“.
Dem § 101 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.“
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