NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20150810_72NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Juli 2015 aufgrund des § 10 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025-11, verordnet:
Änderung der NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung
Die NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung, LGBl. 5025/3, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Schülerheimbeitrag an öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beträgt für Schüler, die im angegliederten Schülerheim
mit zwei Semestern
Fünftage-Unterrichtswoche
€ 2.976,-
Sechstage-Unterrichtswoche
€ 3.274,-
mit einem Semester
Fünftage-Unterrichtswoche
€ 1.488,-
Sechstage-Unterrichtswoche
€ 1.637,-
die kein Semester dauert
je Fünftage-Unterrichtswoche
€ 74,40
je Sechstage-Unterrichtswoche
€ 81,70
Vollverpflegung
Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen
mit zwei Semestern
Fünftage-Unterrichtswoche
€ 1.656,-
€ 1.325,-
Sechstage-Unterrichtswoche
€ 1.822,-
€ 1.457,-
mit einem Semester
Fünftage-Unterrichtswoche
€ 828,-
€ 662,50
Sechstage-Unterrichtswoche
€ 911,-
€ 728,50
die kein Semester dauert
je Fünftage-Unterrichtswoche
€ 41,40
€ 33,10
je Sechstage-Unterrichtswoche
€ 45,50
€ 36,40“
§ 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Bei Zahlungsrückständen ist eine allfällige Beihilfe direkt an die Schulleitung zu überweisen zwecks Abdeckung der Rückstände.
Im § 2 Abs. 1 werden die Zahl „240,-“ ersetzt durch die Zahl „260,-“, die Zahl „375,- “ durch die Zahl „400,- “, die Zahl „15,-“ durch die Zahl „16,- “ und die Zahl „21,- “ durch die Zahl „25,- “.
Im § 3 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 und 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2015 treten mit 7. September 2015 in Kraft.“
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