Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland - Änderung
LGBLA_NI_20150724_67Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:
Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland
Die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85, wird wie folgt geändert:
„Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 17 nichts anderes ergibt.“
(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(2) In den in den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.“
„Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 17 grafisch und in der Anlage 18 textlich festgelegt wurden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:“
„In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.“
Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig.
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