Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
LGBLA_NI_20150713_66Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland NordostGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.
(2) In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 11 grafisch und in der Anlage 12 textlich festgelegt werden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
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