Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord
LGBLA_NI_20150713_64Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland NordGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Folgende Maßnahmen werden verbindlich festgelegt:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.
(2) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
(1) Folgende Maßnahmen werden verbindlich festgelegt:
(2) Folgende Maßnahmen haben Orientierungsfunktion:
Folgende Maßnahme wird verbindlich festgelegt:
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, LGBl. 8000/86, außer Kraft.
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