NÖ Kleingartengesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150706_62NÖ Kleingartengesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Mai 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Kleingartengesetzes
Das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000“ ersetzt durch die Wortfolge „NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung“ und die Wortfolge „NÖ Bauordnung, LGBl. 8200“ durch die Wortfolge „NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung“.
In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 6/1959,“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001“ eingefügt.
In § 2 Z 4 wird nach dem Wort „zwei“ das Wort „oberirdische“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Geschosse“ die Wortfolge „über dem anschließenden Gelände“.
In § 6 Abs. 1 3. Satz werden das Wort „Grundrissfläche“ ersetzt durch die Wortfolge „bebaute Fläche“ und das Wort „Höhe“ durch das Wort „Gebäudehöhe“.
In § 6 Abs. 2 2., 5. und 7. Satz wird jeweils das Wort „Grundrissfläche“ ersetzt durch die Wortfolge „bebaute Fläche“.
In § 6 Abs. 2 3. Satz wird nach dem Wort „Bodenplattenoberkante“ der Klammerausdruck „(Fußbodenniveau)“ eingefügt.
§ 6 Abs. 2 4. Satz (neu) lautet:
„Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der bebauten Fläche der Kleingartenhütte ausmachen.“
„(3) Die Errichtung von Abgasanlagen, ausgenommen Abgasanlagen für Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ist nicht zulässig. Bei der Aufstellung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf die Ableitung der Abgase nicht durch die Außenwand erfolgen, die Abgase sind über Abgasanlagen über Dach zu führen. Die Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe ist nicht zulässig.“
(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und zumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.“
In § 7a Abs. 3 wird die Meterangabe „3 m“ ersetzt durch die Angabe „2 m“.
In § 7b wird die Wortfolge „NÖ Bauordnung, LGBl. 8200“ ersetzt durch die Wortfolge „NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung“.
In § 12 wird das Wort „Gemeinderat“ ersetzt durch das Wort „Gemeindevorstand“.
In § 14 entfallen die Absätze 3 und 5. Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3
In § 14 Abs. 3 (neu) wird das Zitat „den Abs. 3 und 4“ ersetzt durch das Zitat „Abs. 2“ und das Wort „Fristen“ wird ersetzt durch das Wort „Frist“.
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