NÖ Bestattungsgesetz 2007 - Änderung
LGBLA_NI_20150706_61NÖ Bestattungsgesetz 2007 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Mai 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Das NÖ Bestattungsgesetz, LGBI. 9480, wird wie folgt geändert:
1a. Im Inhaltsverzeichnis wird das Zitat „§ 17 Beisetzung und Aufbewahrung der Urne“ durch das Zitat „§ 17 Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des Abschnittes V nach dem Wort „Leichen“ die Wortfolge „ ,Urnen und Aschenkapseln“ angefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des Abschnittes VI nach dem Wort „Bestattungsanlagen“ die Wortfolge „und Krematorien“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgende Wortfolge eingefügt:
„§ 20a Krematorien“
„§ 22a Entzug der Bewilligung“
Im Inhaltsverzeichnis wird das Zitat „§ 36 Grabstellengebühren“ durch das Zitat „§ 36 Grabstellen- und Verlängerungsgebühren“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bestattung von Leichen“ durch die Wortfolge „das Vorgehen nach einem Todesfall“ ersetzt und nach dem Wort „Bestattungsanlagen“ die Wortfolge „und Krematorien“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Gemeindeärztinnen“ die Wortfolge „des Sterbeortes oder Auffindungsortes“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wortfolge „oder einem Gemeindeverband“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „Todesanzeige“ durch das Wort „Todesfallanzeige“ ersetzt.
§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 hat der Totenbeschauer den Transport der Leiche in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer im Sinne des § 23 Abs. 2 bzw. in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.“
Im § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Ablauf von zwei und“.
Im § 11 Abs. 1 zweiter Satz und im § 11 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „vierzehn“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „zehnten“ ersetzt.
14a. Im § 11 Abs. 4 erster Satz wird anstelle der Wortfolge „hat die Gemeinde“ die Wortfolge „kann die Gemeinde“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „innerhalb von vier Tagen“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft)“.
Im § 12 Abs. 2 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „Die Bestattungsart richtet sich“ die Wortfolge „Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich“.
Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu beerdigen“ durch die Wortfolge „zu bestatten“ ersetzt.
18a. In der Überschrift des § 13 wird nach dem Wort „Aufbahrung“ die Wortfolge „und Aufbewahrung“ eingefügt.
(1) Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche (Kremierung) und die darauf folgende Beisetzung der Urne oder Aschenkapsel.
(2) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einem behördlich bewilligten Krematorium (§ 20a) erfolgen.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin eines Krematoriums hat ein Verzeichnis (Kremationsbuch/Einäscherungsverzeichnis) über die durchgeführten Einäscherungen zu führen, in dem zumindest Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, Wohnort, Nummer der Sterbeurkunde, Datum und Uhrzeit der Einäscherung, Einäscherungsnummer, Datum der Einlieferung, das einliefernde Bestattungsunternehmen, Beisetzungsort sowie Datum und Adresse des Versandes bzw. der Abgabe eingetragen sind.
(4) Der Betreiber oder die Betreiberin des Krematoriums kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.
(5) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne oder Aschenkapsel).
(6) Im Falle der Beisetzung in einer Erdgrabstelle auf einem Friedhof, in einer Naturbestattungsanlage oder einem Gewässer sind die Aschenreste in einem Behältnis (Urne oder Aschenkapsel) aus verrottbarem Material aufzunehmen.
(7) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.
(8) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne oder Aschenkapsel und Übergabe an die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 ist zulässig.“
(1) Die Urne oder Aschenkapsel ist auf einem Friedhof oder in einer Naturbestattungsanlage beizusetzen.
(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
(3) Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich der für die Beisetzung vorgesehene Bereich des Gewässers befindet.
(4) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne oder Aschenkapsel nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.“
In der Überschrift des Abschnittes V wird nach dem Wort „Leichen“ die Wortfolge „ , Urnen und Aschenkapseln“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „tunlichst 24 Stunden vorher“ durch die Wortfolge „rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung“ ersetzt.
§ 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer
Im § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Leiche“ die Wortfolge „, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Enterdigung“ die Wortfolge „, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 4 dritter Satz wird nach dem Wort „Leiche“ die Wortfolge „Urne oder Aschenkapsel“ eingefügt.
§ 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.“
Im § 19 Abs. 7 wird nach dem Wort „Enterdigung“ die Wortfolge „einer Leiche“ eingefügt.
Die Überschrift des Abschnittes VI lautet:
(1) Bestattungsanlagen sind
(2) Friedhöfe und Naturbestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden von
(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.“
(1) Krematorien sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen.
(2) Krematorien können von Betreibern von Friedhöfen und Naturbestattungsanlagen sowie von befugten Bestattungsunternehmen errichtet und betrieben werden.“
(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist über Antrag zu erteilen, wenn
(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.
(4) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.
(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(6) Die Gemeinde, in der ein Krematorium errichtet bzw. betrieben werden soll, ist über den Antrag zu informieren und kann zum Vorliegen der sanitätspolizeilichen Voraussetzungen eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme der Gemeinde ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(7) Die Bewilligungsinhaber haben der Behörde die Fertigstellung der Bestattungsanlage oder des Krematoriums nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.“
Im § 22 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bestattungsanlage“ die Wortfolge „oder ein Krematorium“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Bestattungsanlage“ die Wortfolge „oder eines Krematoriums“ eingefügt.
Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
Die Bewilligung (§ 21) ist zu entziehen, wenn
Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „Feuerbestattungsanlagen“ durch das Wort „Krematorien“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Eine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen möglich ist.
(3) Die Leichenkammer kann zusätzlich als Aufbahrungshalle so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.“
Im § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Friedhof“ die Wortfolge „oder Gemeindeamt“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „dauernd anzuschlagen oder“. Das Wort „Grabstätten“ wird jeweils durch das Wort „Grabstellen“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 4 tritt anstelle des Zitats „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2“ das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2“.
Im § 24 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Rechtsträger des Friedhofes kann in der Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, BGBl. III Nr. 41/2002, hergestellt sind.“
Im § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Bestattungsanlage“ durch die Wortfolge „eines Friedhofes“ ersetzt.
Im § 25 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Naturbestattungsanlagen ist ein Verzeichnis über die Grabstellen der Urnen oder Aschenkapseln und die Identität der Bestatteten zu führen.“
„(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:
„(5) Das Benützungsrecht endet bei Erdgrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei sonstigen Grabstellen nach Ablauf von mindestens zehn und höchstens dreißig Kalenderjahren nach der Begründung. Die Gemeinde hat in der Gebührenordnung die Dauer des Benützungsrechtes für gemauerte Grabstellen festzulegen.“
Im § 28 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Grabstellengebühr“ durch das Wort „Grabstellen(Verlängerungs-)gebühr“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt. Im § 29 Abs. 1 Z 4 wird am Satzende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
Im § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „Grabanlage oder eine Gruftanlage“ durch das Wort „Grabstelle“ ersetzt.
Im § 33 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Kommt die benützungsberechtigte Person der Verpflichtung zur Entrichtung der Grabstellengebühr nicht nach, so ist die Grabstellengebühr nachweislich zur Zahlung binnen 2 Wochen einzumahnen. Das Benützungsrecht gilt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Mahnfrist ungenützt verstrichen ist, als entzogen. Damit erlischt auch die Abgabenschuld. Auf diese Rechtsfolge ist in der Mahnung ausdrücklich hinzuweisen.“
Im § 35 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren“ durch das Wort „Grabstellengebühren“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 2 bis 4 die Bezeichnung Z 3 bis 5.
§ 35 Abs. 1 Z 2 (neu) lautet:
Im § 36 wird in der Überschrift das Wort „Grabstellengebühren“ durch das Wort „Grabstellen- und Verlängerungsgebühren“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
§ 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend der jeweiligen Grabstelle, der Grabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.“
„(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach begonnenen Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Eine Staffelung nach der Benützungsdauer ist möglich. Für Leichenkammern oder Aufbahrungshallen mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.“
„(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einem Krematorium kann eine Einäscherungsgebühr festgesetzt werden.“
Im § 37 Abs. 3 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „Leiche oder Urne“ die Wortfolge „Leiche, Urne oder Aschenkapsel“ und wird nach dem Wort „Gebühr“ die Wortfolge „nach der jeweiligen Grabart“ eingefügt.
Im § 37 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „auf die Hälfte“.
Im § 37 Abs. 4 tritt anstelle der Wortfolge „einer Leiche“ die Wortfolge „gemäß § 19 Abs. 1“.
Im § 38 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Grabstellengebühren“ die Wortfolge „bzw. Verlängerungsgebühren“ eingefügt.
Im § 38 Abs. 3 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 38 Abs. 3 Z 4 entfällt.
§ 40 lautet:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:
(2) Verwaltungsübertretungen
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