NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150504_43NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. März 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes
Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, LGBl. 7300, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Wort „Fondsverwaltung“ das Wort „/Fondsvertretung“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort „Fondsgeschäftsführung“ durch das Wort „Fondsleitung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt. Nach dem Wort „Freizeitwirtschaft“ wird die Wortfolge „sowie der angewandten Forschung und Entwicklung“ eingefügt.
In § 3 erhalten die bisherigen Ziffern 6 und 7 die Bezeichnung Z 7 und 8.
§ 3 Z 6 (neu) lautet:
In § 4 werden sämtliche Aufzählungszeichen „ᵒ“ durch das Aufzählungszeichen „Spiegelstrich“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Z 2 werden die Wortfolge „die NÖ Bürgschaften GmbH“ und die Wortfolge „die NÖ Beteiligungsfinanzierungen GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
In § 4 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich entfällt das Wort „sowie“.
In § 4 Abs. 2 dritter Spiegelstrich wird nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wortfolge „oder Gesellschaften“ und nach dem Wort „setzen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
In § 4 Abs. 2 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Förderungsaktionen erläßt“ durch die Wortfolge „Förderungen erlässt“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort „einzelnen“ und nach dem Wort „festzulegen“ die Wortfolge „, die Art der Gestion zu regeln“ eingefügt und das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
In der Überschrift in § 6 wird nach dem Wort „Fondverwaltung“ das Wort „/Fondsvertretung“ eingefügt.
In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bediensteten“ die Wortfolge „zur Fondsvertretung“ eingefügt.
In § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Gestion erfolgt durch den Fonds oder über Gesellschaften (auch mittelbar), welche die Vergabe, Verwaltung oder Abwicklung für den Fonds durchführen.“
Die Überschrift des § 7 lautet: „Fondsleitung“.
In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsführung“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt und die Wortfolge „dem Amt der NÖ Landesregierung“ durch die Wortfolge „der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung“ ersetzt. Die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ wird durch das Wort „Diese“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geschäftsführung des Fonds“ durch das Wort „Fondsleitung“ ersetzt und nach dem Wort „insbesondere“ das Wort „für“ und nach dem Wort „Aufgaben“ die Wortfolge „die Grundsätze“ eingefügt.
In § 7 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich wird nach dem Wort „Rechnungsabschlusses“ die Wortfolge „(Rechnungslegung und Bilanzierung)“ angefügt.
In § 7 Abs. 2 vierter Spiegelstrich wird nach dem Wort „Überprüfung“ die Wortfolge „des Vorliegens“ eingefügt.
In § 7 Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt die Wortfolge „bei vorliegenden Förderungsanträgen“.
§ 7 Abs. 2 fünfter Spiegelstrich lautet:
In § 7 Abs. 2 wird nach der Aufzählung folgender Satz eingefügt:
In § 7 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.“
In 8 Abs. 1 erster Spiegelstrich wird die Wortfolge „abgewickelte Förderungsaktionen“ durch die Wortfolge „abzuwickelnde Förderungen“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „finanzieren“ die Wortfolge „und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen“ eingefügt.
Im § 11 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. § 11 Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am 1. April 2015 in Kraft.“
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