NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung - Änderung
LGBLA_NI_20150504_42NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. März 2015 in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013, beschlossen:
Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991)
Die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991), LGBl. 5030, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Umgesetzte EG-Richtlinien“ ersetzt durch die Wortfolge „Umgesetzte EU-Richtlinien“.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
In § 4 Z 7 wird das Wort „Molkerei“ ersetzt durch das Wort „Molkerei-“.
§ 4 Z 11 lautet:
Dem § 4 wird folgende Z 15 angefügt:
In § 7 Abs. 2 Z 4 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 38/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2013“.
§ 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Fachlich geeignet ist, wer
§ 8 Abs. 5 Z 4 lautet:
Im § 8 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 1a“ ersetzt durch das Zitat „Abs. 3“.
Dem § 11a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung von einer Bewilligung zu informieren.“
Dem § 15 wird folgende Z 15 angefügt:
In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „oder der Universität für Bodenkultur in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.“ ersetzt durch die Wortfolge „ , einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen.“.
Im § 16 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge “nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle“ eingefügt.
In § 19c tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 38/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2013“.
In § 19c Z 3 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 72/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2013“.
Im § 19e Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Bundessozialamtes“ ersetzt durch das Wort „Sozialministeriumservice“.
Im § 19f Abs. 1 wird das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt durch das Wort „Sozialministeriumservice“.
§ 20 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
(2) Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.“
Im § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „Vorbereitungslehrganges (Abs. 1 Z 2)“ ersetzt durch das Wort „Meistervorbereitungslehrganges“.
§ 21 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 21a Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.“
Dem § 22 wird folgende Z 15 angefügt:
In § 30 erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4. § 30 Abs. 1 bis 3 (neu) lauten:
„(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.
(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insbesondere zu regeln:
(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass bestimmte Lehrberufe bzw. Ausbildungsberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich des der festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufes bzw. Ausbildungsberufes zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Facharbeiterprüfungszeugnis bzw. Meisterprüfungszeugnis ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.“
Die Überschrift des § 38a lautet: „Umgesetzte EU-Richtlinien“.
Im § 38a wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
Dem § 38a werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
Programmgesteuerter Zugriff
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