NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20150205_17NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 11. Dezember 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, wird wie folgt geändert:
Im § 1 lautet die Überschrift „Recht zum Gebrauch“.
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Gebrauchserlaubnis“ durch die Wortfolge „ein Gebrauchsrecht“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „hinaus“ der Punkt und wird die Wortfolge „und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.“ angefügt.
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (§ 2 Abs. 6):
§ 1 Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind verboten:
Im § 1 Abs. 5 (neu) wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Abs. 2“ die Wortfolge „und 3“ sowie nach der Wortfolge „keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „bzw. Anzeige“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 5 (neu) entfällt der letzte Satz.
Im § 1a wird im ersten Satz nach der Wortfolge „angeschlossenen Tarif“ die Wortfolge „und § 1 Abs. 3 und 4“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 2 werden das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und die Wortfolge „Rücksichten, wie Umstände“ durch die Wortfolge „Interessen, etwa“ ersetzt. Die Wortfolge „Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen“ wird durch die Wortfolge „die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 wird das Zitat „§ 1 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Anzeige gemäß § 1 Abs. 3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Abs. 2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs. 2 nachträglich bekannt werden.“
Im § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 5 wird in der Überschrift die Wortfolge „der Gebrauchserlaubnis“ durch die Wortfolge „des Gebrauchsrechtes“ ersetzt.
Im § 5 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abs. 1 gilt im Fall des § 2 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.“
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 4 verbotener Gebrauch ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten (das ist derjenige, der den Grund genutzt hat und der Eigentümer) zu entfernen und zu lagern. Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, ist die Gemeinde berechtigt, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen, die Gegenstände binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder den für die fehlende Gebrauchserlaubnis erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen.
(4) Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinde. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges nachweislich aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Kann der Eigentümer nicht festgestellt werden, ist anstelle der Erlassung eines Bescheides eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde über einen Zeitraum von zwei Monaten zu verlautbaren. Nach erfolglosem Ablauf der zweimonatigen Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Gemeinde über.“
Im § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „oder Sondernutzung“ und nach dem Wort „erteilt“ die Wortfolge „oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 103/2007“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2012“, sowie das Zitat „§ 1 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 4 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „oder Sondernutzungsrecht“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 erhalten die Litera b) bis g) die Bezeichnung d) bis i).
§ 15 Abs. 1 lit. b und c (neu) lauten:
Im § 15 Abs. 1 lit. g (neu) wird nach dem Wort „Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „oder das Gebrauchsrecht“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a bis f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a bis h“ ersetzt. Weiters wird der Betrag „€ 500,-“ durch den Betrag „€ 2.000,-“ und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt und wird nach dem Wort „Wochen“ die Wortfolge „, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 lit. g“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. i“ und der Betrag „€ 250,-“ durch den Betrag „€ 1.000,-“ ersetzt.
Im § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird ein gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2015 anzeigepflichtiger Gebrauch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ausgeübt, ist der Gebrauch innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Die §§ 2 Abs. 6 und 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gebrauch bis zur Untersagung ausgeübt werden darf.“
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