Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern - Änderung
LGBLA_NI_20150127_12Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 2015 aufgrund des § 85 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050-12, verordnet:
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern
Die Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern, LGBl. 6050/4, wird wie folgt geändert:
§ 1 erster Satz lautet:
„Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat der Bezirkswahlleiter zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.