Verordnung über die Kennzeichnung des Nationalparks Donau-Auen
StF: LGBl. 5505/2-0
Die NÖ Landesregierung hat am 17. März 1997 aufgrund des § 3 Abs. 4 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505–0, verordnet:
Art. 1
Die Kennzeichnung des Nationalparks Donau-Auen hat mittels nachfolgend beschriebener Hinweistafeln zu erfolgen:
Auf einer kreisrunden, weißen Platte steht in Kleinbuchstaben, Schriftfarbe grün “nationalpark”, darunter in Schriftfarbe orange “donau” geschrieben, daneben ist ein Kreis mit blau-grüner Hintergrundstruktur (Abstraktion einer realen Fotographie von Astgestrüpp des Audickichts), worauf in der oberen Hälfte in weißer Schrift “auen” steht.