Landeszuschuss und Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2026
LGBLA_KA_20260327_22Landeszuschuss und Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 des Kärntner Kinderbildungs- und-betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2024, wird verordnet:
(1) Die Grundförderung gem. § 38 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 47.468 Euro.
(2) Der Faktor gem. § 38 Abs. 1 lit. b K-KBBG beträgt 373 Euro.
(1) Die Grundförderung gem. § 39 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 67.812 Euro.
(2) Der Faktor gem. § 39 Abs. 1 lit. b K-KBBG beträgt 1.853 Euro.
Der Faktor gem. § 40 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 42 Euro und jener gem. § 40 Abs. 1 lit. bK-KBBG 66 Euro.
Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024.
(1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten rückwirkend mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 treten §§ 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Höhe des Personalkostenzuschusses und die Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2025 festgelegt werden, LGBl. Nr. 20/2025, und mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 die Verordnung der Landesregierung, mit der die Höhe des Personalkostenzuschusses und die Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2025 festgelegt werden, LGBl. Nr. 20/2025, außer Kraft.
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