Kärntner Mindestentlohnungsverordnung 2026
LGBLA_KA_20260325_19Kärntner Mindestentlohnungsverordnung 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 36 Abs. 2 lit. f Z 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes –K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2024, wird verordnet:
(1) Die Mindestentlohnung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) In Anlehnung an den Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) werden für das im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte beschäftigte pädagogische Personal folgende Verwendungsgruppen festgelegt:
(3) Die Mindestentlohnung kann aus den Gehaltsstufen der jeweiligen Verwendungsgruppe gemäß der Anlage dieser Verordnung entnommen werden.
(4) Die Höhe der Leitungszulage und der Zulage für Inklusive Elementarpädagoginnen ergibt sich ebenfalls aus der Anlage dieser Verordnung.
(1) Die Mindestentlohnung beruht auf einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden exklusive Mittagspausen für Vollbeschäftigte.
(2) Für die Einstufung in den Verwendungsgruppen werden facheinschlägige Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet.
(3) Die sonstigen auf das Dienstverhältnis anzuwendenden dienst- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über die festzusetzende Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals (Kärntner Mindestentlohnungsverordnung – K-MEV 2025) erlassen werden, LGBl. Nr. 19/2025, außer Kraft.
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