Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2026
LGBLA_KA_20260312_15Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:
Für das Jahr 2026 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für in landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltene Tiere wie folgt festgelegt:
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