Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Kärntner Bauordnung 1996, Kärntner Umweltplanungsgesetz, Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz und Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20260220_11Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Kärntner Bauordnung 1996, Kärntner Umweltplanungsgesetz, Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz und Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 7 Überörtliche Entwicklungsprogramme“ die Einträge „§ 7a Erfassung der Flächen für erneuerbare Energie“, „§ 7b Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ und „§ 7c Bauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie“ und nach dem Eintrag „§ 28a Solarenergieanlagen“ der Eintrag „§ 28b Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW“ eingefügt.
Nach § 1a Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:
Nach § 1a Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
Nach § 1a Z 5 werden folgende Z 5a bis 5d eingefügt:
Nach § 1a Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
§ 2 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
§ 7 Abs. 4b entfällt.
Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7c eingefügt:
(1) Die Landesregierung hat im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie eine koordinierte Erfassung durchzuführen, bei der sie das Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen oder Binnengewässer ermittelt, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen Gebietskörperschaften einen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck bestehende planende Maßnahmen nutzen oder auf ihnen aufbauen.
(2) Bei der Erfassung der Flächen hat die Landesregierung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(3) Die Landesregierung hat die Flächen regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999.
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Erfassung gemäß § 7a für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, ausgenommen Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen gemäß der Anlage zu diesem Gesetz, durch überörtliche Entwicklungsprogramme zu beschließen.
(2) In diesen überörtlichen Entwicklungsprogrammen sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
(3) Die Landesregierung hat diese überörtlichen Entwicklungsprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999.
(1) In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß § 7b sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzegung von erneuerbarer Energie zulässig.
(2) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den ausgewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.“
§ 8 Abs. 1 letzer Satz entfällt.
In § 9 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „Integration und Einsatz von erneuerbarer Energie“ durch die Wortfolge „der Integration und des Einsatzes von erneuerbarer Energie sowie der Wärme- und Kälteversorgung der städtischen Infrastruktur aus erneuerbaren Quellen“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung“ die Wortfolge „, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ eingefügt.
§ 28 Abs. 6 Z 1 lit. b entfällt.
Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
(1) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW sind nur im
(2) Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 sind auf folgenden Grundflächen nicht zulässig:
In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Grundeigentümers“ die Wortfolge „oder einer Person, der ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht,“ eingefügt.
Dem K-ROG 2021 wird die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende „Anlage (zu § 7c Abs. 2)“ angefügt.
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2025, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Vorhaben nach Abs. 1 lit. a Z 20, die einem überörtlichen Entwicklungsprogramm im Sinne von § 7b oder dem überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage des K-ROG 2021 unterliegen, müssen den Anforderungen des jeweiligen überörtlichen Entwicklungsprogramms sowie den Anforderungen gemäß § 7c K-ROG 2021, § 13 Abs. 2 lit. d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, § 26 und § 27 entsprechen.“
Das Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 lit. c wird die Verweisung „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005“ durch die Verweisung „zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023“ ersetzt.
In § 2 lit. d wird die Verweisung „geändert durch ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42“ durch die Verweisung „zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70“ ersetzt.
In § 3 lit. a wird nach der Verweisung „§ 7“ die Verweisung „und § 7b“ eingefügt.
In § 16 lit. d wird nach der Verweisung „ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1“ das Satzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 16 wird folgende lit. e angefügt:
Das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:
„(1b) Für Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz für Leitungsanlagen, die als Netz-infrastruktur im Rahmen des Ausbaus von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 3 Abs. 1 Z 16 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG) erforderlich sind, gelten die Verfahrensbestimmungen der §§ 9a bis 9c K-ElWOG sinngemäß, sofern nicht § 3 Abs. 3 Z 4 anzuwenden ist.“
a) lit. c: „150/2022“ durch „69/2025“ und
b) lit. d: „94/2023“ durch „50/2025“.
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr.10/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 5 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Der Eintrag zu § 9a wird durch folgende Einträge ersetzt:
Im § 3 Abs. 1 wird folgende Z 3a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird folgende Z 10a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird folgende Z 12a eingefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 16 lautet:
Im § 3 Abs. 1 wird folgende Z 29a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird folgende Z 61a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird folgende Z 63a eingefügt:
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Das Land fördert die Erprobung innovativer Technologien im Bereich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbarer Quellen in Pilotprojekten unter realen Bedingungen. Die Förderung erfolgt unter den Bedingungen, dass der Betrieb unter Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde, im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, damit für einen sicheren Betrieb des Energiesystems gesorgt ist und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts eintreten, erfolgt.
(2) Das Land und die Gemeinden haben die erforderlichen Daten für die koordinierte Erfassung der Gebiete und des Potentials, die für die Ermittlung der nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbarer Energie für 2030 gemäß Art. 15b Abs. 1 der Erneuerbaren Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) erforderlich sind, den damit beauftragten Stellen bereit zu stellen.“
Im § 7 Abs. 2 lit. k wird die Wort- und Zeichenfolge „Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024, LGBl. Nr. ../2024,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung gemäß § 7 und § 28a Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ ersetzt.
§ 9a wird durch folgende §§ 9a bis 9c ersetzt:
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.
(2) Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen landesgesetzlichen Genehmigungen für den Bau, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das Netz und erforderlicher Umweltprüfungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst das behördliche Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bis zur Erteilung der endgültigen Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
(3) Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Abs. 1 bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß § 9b und § 9c festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
(4) Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus-setzungen dafür verfügt. Die Anlaufstelle hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der vorhandenen technischen Infrastruktur elektronisch durchgeführt werden können.
(5) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ beizutragen.
(2) Die Behörde hat die Vollständigkeit von Anträgen zur Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu bestätigen, und zwar
(3) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers oder von Amts wegen zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens verlängert sich um die Dauer der Mediation.
(4) Rechtsmittelverfahren aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Erzeugungsanlage aus erneuerbarer Energie, einschließlich der Umweltvorschriften, sind zügig durchzuführen.
(5) Das Land hat für eine angemessene Ausstattung der Behörde mit qualifiziertem Personal sowie dessen Fortbildung und Umschulung im Einklang mit den geplanten installierten Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß dem vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Art. 14 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 zu sorgen. Das Land hat die Gemeinden zu unterstützen, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern.
(6) Außer in Fällen, in denen es mit dem behördlichen Genehmigungsverfahren zusammenfällt, schließt die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß § 9c folgende Zeiten nicht ein:
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 5 Kärntner Informations- und Statistikgesetz müssen der Spruch der Genehmigung gemäß § 9c und die Begründung der Genehmigung der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.
(1) Das Genehmigungsverfahren darf in Beschleunigungsgebieten (§ 3 Abs. 1 Z 3a)
(2) Genehmigungen gemäß Abs. 1 gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen gegenüber dem Antragsteller tätig wird. Dies gilt nicht, wenn das Projekt einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (§ 24b) oder dem UVP-G 2000 unterliegt, oder wenn eine Entscheidung auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich ergehen muss.
(3) Das Genehmigungsverfahren darf außerhalb der Beschleunigungsgebiete
(4) Das Genehmigungsverfahren gemäß § 9b Abs. 1 für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, ausgenommen künstliche Wasserflächen, deren Hauptziel nicht die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung ist, darf nicht länger als drei Monate dauern. Davon ausgenommen sind Genehmigungsverfahren, wenn dies zum Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, zum Zweck der Landesverteidigung oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“
„(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a dürfen nur für die Zwecke § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.“
a) lit. a: „59/2023“ durch „29/2024“;
b) lit. b: „222/2022“ durch „89/2024“;
c) lit. d: „94/2023“ durch „50/2025“;
d) lit. e: „75/2023“ durch „66/2025“;
e) lit. f: „109/2022“ durch „85/2024“;
f) lit. g: „150/2021“ durch „69/2025“;
g) lit. h: „186/2022“ durch „133/2024“;
h) lit. j: „26/2023“ durch „35/2025“ und
i) lit. l: „23/2023“ durch „50/2025“.
§ 73 Abs. 2 lit. k lautet:
Im § 73 Abs. 3 wird folgende lit. b eingefügt:
Im § 73 Abs. 4 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetz und folgende lit. d angefügt:
§ 73 Abs. 5 lit. e lautet:
„e) die im Abs. 3 lit. b genannte Erneuerbaren Richtlinie;“
(1) Artikel I bis III dieses Gesetz treten am 21. Februar 2026 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des K-ROG 2021 weiterzuführen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage zu § 7c Abs. 2 K-ROG 2021 rechtmäßig errichtete oder bewilligte Windkraftanlagen gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Windkraftanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Die Änderung sowie die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung sind zulässig, wenn hiedurch die Nabenhöhe um höchstens 30 % erhöht wird.
(4) Artikel III Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2025 tritt außer Kraft.
(5) Die Landesregierung hat das überörtliche Entwicklungsprogramm „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage zu § 7c Abs. 2 K-ROG 2021 regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls einen Entwurf zur Änderung auszuarbeiten und dem Landtag vorzulegen. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999.
(6) Die Gemeinden haben die bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, spätestens bis zum 1. Jänner 2030 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(7) Bestehende örtliche Entwicklungskonzepte, generelle Bebauungspläne und Teilbebauungspläne sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an § 9 Abs. 4, § 47 Abs. 8 Z 2 und § 48 Abs. 8a Z 2 K-ROG 2021 anzupassen.
(8) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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