Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in Landeskrankenanstalten; Änderung
LGBLA_KA_20260211_9Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in Landeskrankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 92/2025, wird wie folgt geändert:
Die bisherige Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.
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