Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten für das Jahr 2026; Änderung
LGBLA_KA_20260211_10Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten für das Jahr 2026; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten für das Jahr 2026 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 93/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:
In § 2 letzter Satz wird die Wortfolge „in Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes“ durch die Wortfolge „im Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „Anlage I“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „innerhalb eines Aufenthaltes wird mit 170 vH“ durch die Wortfolge „innerhalb eines Aufenthaltes mit 170 vH“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „an einem Auge mit 618,69 Euro“ durch die Wortfolge „an einem Auge wird mit 618,69 Euro“ ersetzt.
Die Überschrift des § 16 lautet:
In § 16 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „zur Verfügung Stellung“ durch das Wort „Zurverfügungstellung“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung,“.
In § 20 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „in Relation“ das Wort „zu“ eingefügt.
Dem § 30, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(2)“ erhält, wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) verwiesen wird, versteht sich die Verweisung als Verweisung auf die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2025.“
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