Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Pensionsgesetz 2010; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20251222_87Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Pensionsgesetz 2010; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:
In § 15b Abs. 1 wird die Wortfolge „seinen 738. Lebensmonat“ durch die Wortfolge „sein 63. Lebensjahr“ ersetzt.
In § 15b Abs. 4 wird die Wortfolge „des 738. Lebensmonats“ durch die Wortfolge „des 63. Lebensjahres“ ersetzt.
In § 15b Abs. 5 werden die Wortfolge „das 744. Lebensmonat“ durch die Wortfolge „das 63. Lebensjahr“ und die Wortfolge „450 Monaten“ durch die Wortfolge „504 Monaten“ ersetzt.
Nach § 169c wird folgender § 169d eingefügt:
(1) Auf Antrag darf die Landesregierung dem Beamten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad), wenn die budgetären Mittel vorhanden sind.
(2) Die Zurverfügungstellung des Jobrads erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Landesregierung zurückzustellen. Der Beamte darf das Jobrad nach Ende der Laufzeit der Vereinbarung zum Restwert erwerben. Die Landesregierung hat die Zurverfügungstellung vorzeitig zu widerrufen, wenn wichtige dienstliche Gründe, wie beispielsweise ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein Übertritt in den Ruhestand, vorliegen. Der Beamte ist in diesem Fall verpflichtet, das Jobrad zum Restwert zu erwerben.
(3) Der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der den Aufwand für die Anschaffung des Jobrads und dessen Versicherung sowie den voraussichtlichen Aufwand für dessen Instandhaltung umfasst. Die Landesregierung hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.
(4) Der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.“
„(4) Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergibt.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:
§ 169d des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt sinngemäß.“
„(6) Dem in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erbringt, gebührt für jeden dieser Dienste eine einmalige Vergütung in der Höhe von 180,-- Euro (Flexibilitätszuschlag). Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn der Dienst innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden vor Dienstbeginn angeordnet wird. Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die einmalige Vergütung in vollem Ausmaß. Die einmalige Vergütung hat keine weiteren besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die Bezüge oder sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 22 Z 1 lautet:
Am Ende des § 22 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Dem § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über– oder Mehrleistungsstunden:
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 20b Z 1 lautet:
Am Ende des § 20b Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über– oder Mehrleistungsstunden:
In § 48 Abs. 1 wird der Betrag „3.635 Euro“ durch den Betrag „5.500 Euro“ ersetzt.
In § 48 Abs. 2 wird der Betrag „30 Euro“ durch den Betrag „45 Euro“ ersetzt.
In § 49 Abs. 1 wird der Betrag „5.815 Euro“ durch den Betrag „5.500 Euro“ ersetzt.
In § 49 Abs. 4 wird der Betrag „30 Euro“ durch den Betrag „45 Euro“ ersetzt.
§ 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“
„§ 83 Abs. 6a, 10 und 11 K-LVBG 1994 gelten sinngemäß.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 77 Bezugsvorschuß und Geldaushilfe“ der Eintrag„§ 77a Bezugsvorschuss für Wohnzwecke“ eingefügt.
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit nach Abs. 2 eine Stellenausschreibung erforderlich ist, ist die freie Planstelle durch Bekanntmachung im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich auszuschreiben. Die Bekanntmachung im Internet hat auf der Website der Gemeinde und auf der Website des Gemeinde-Servicezentrums zu erfolgen.“
In § 10 wird nach der Wortfolge „Der Gemeindemitarbeiterin ist“ das Wort „ehestmöglich“ eingefügt.
§ 27 lit. a lautet:
Am Ende des § 27 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
In § 29 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in der Verwaltung“.
Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:
In § 71 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „ununterbrochen drei Jahre“ durch die Wortfolge „ununterbrochen sechs Monate“ ersetzt.
In § 77 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 Euro“ durch den Betrag „5.500 Euro“ ersetzt.
In § 77 Abs. 2 wird der Betrag „30 Euro“ durch den Betrag „45 Euro“ ersetzt.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
(1) Einer Gemeindemitarbeiterin darf ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5.500 Euro gewährt werden.
(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:
(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Die Gemeindemitarbeiterin kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(5) Ein Bezugsvorschuss darf an Gemeindemitarbeiterinnen gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindemitarbeiterinnen, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Dienstgeberin kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschussrest sofort zur Rückzahlung fällig.“
„Standesbeamten gebührt eine Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der mit einer Trauung außerhalb der für eine Trauung in der Gemeinde vorgesehenen Räumlichkeiten verbunden ist.“
In § 91a Abs. 3 wird der Betrag „350 Euro“ durch den Betrag „1.000,- Euro“ ersetzt.
In § 109 Abs. 1 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 109 Abs. 1 wird folgende lit. n angefügt:
In § 120 Abs. 3 wird das Datum „1. Oktober“ durch das Datum „1. November“ ersetzt.
Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergibt.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Art. II Z 2 (betreffend § 47 Abs. 6 K-LVBG 1994) tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3) § 15b Abs. 1, 4 und 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 30. Juni 1965
61 Jahre und 6 Monate
61 Jahre und 8 Monate
61 Jahre und 10 Monate
62 Jahre
62 Jahre und 2 Monate
62 Jahre und 4 Monate
62 Jahre und 6 Monate
62 Jahre und 8 Monate
62 Jahre und 10 Monate
(4) § 15b Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl von Monaten tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 30. Juni 1965
450 Monate
452 Monate
454 Monate
456 Monate
458 Monate
460 Monate
462 Monate
464 Monate
466 Monate
468 Monate
470 Monate
472 Monate
474 Monate
476 Monate
478 Monate
480 Monate
482 Monate
484 Monate
486 Monate
488 Monate
490 Monate
492 Monate
494 Monate
496 Monate
498 Monate
500 Monate
502 Monate
(5) § 82 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ist auf Beamte, die durch schriftliche Erklärung nach § 15b aus dem Dienststand ausscheiden und vor dem 31. März 1966 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit ein Jahr und die Dienstfreistellung sechs Monate betragen. Abweichend von § 82 Abs. 3 darf die Freistellung erst nach Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Ferner ist für diese Beamte, wenn sie vor dem 1. September 1965 geboren sind, § 82 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
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