Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2026
LGBLA_KA_20251211_81Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2025, wird verordnet:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG, wenn das Gesamtpensionseinkommen iSd § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2025,
(2) Die Erhöhung um den Fixbetrag iSd des Abs. 1 Z 2 ist so vorzunehmen, dass der Ruhe- oder Versorgungsgenuss sowie eine allfällig gebührende Nebengebührenzulage jeweils um jenen Prozentsatz zu erhöhen sind, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne der Anpassung nach Abs. 1 unterliegende wiederkehrende Leistung im Falle des Abs. 1 Z 1 mit 2,7%, im Falle des Abs. 1 Z 2 um jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erhöhung der Ruhe-und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025, LGBl. Nr. 10/2025, außer Kraft.
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