Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20251211_80Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 14 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 5 und 6, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, des § 6a Abs. 8 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, und des § 18a des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird verordnet:
Die Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – K-GAPV, LGBl. Nr. 53/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 letzter Satz wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 entfällt.
§ 4 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Hat eine Bedienstete mehr als ein Viertel der Stundenanzahl des für sie vorgesehenen Einführungslehrganges versäumt und dieses nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem erstmaligen Besuch des Einführungslehrganges nachgeholt, so ist der gesamte Einführungslehrgang zu wiederholen.“
§ 5 Abs. 3 lit. a lautet:
§ 5 Abs. 3 lit. b lautet:
§ 5 Abs. 3 lit. c lautet:
§ 5 Abs.3 lit. d Z 9 letzter Satz entfällt.
§ 5 Abs. 3 lit. e lautet:
In § 5 Abs. 4 wird das Zitat „den lit a) bis e)“ durch das Zitat „Abs. 3 lit a) bis e)“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 erster Satz wird das Zitat „lit a) bis e)“ durch das Zitat „Abs. 3 lit a) bis e)“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 letzter Satz wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit a) oder § 5 Abs. 1 lit c)“ durch das Zitat „Abs. 3 lit a) oder Abs. 3 lit c)“ ersetzt.
In § 5 Abs. 6 lit b Z 3 erster Satz wird das Zitat „Abs. 3 letzter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
14.§ 5 Abs. 8 lautet:
„(8) Hat eine Bedienstete mehr als ein Viertel der Stundenanzahl des für sie vorgesehenen Modullehrganges versäumt und dieses nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem erstmaligen Besuch des Modullehrganges nachgeholt, so ist der gesamte Modullehrgang zu wiederholen.“
§ 6 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.
§ 8 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Hat die Mehrzahl der für die Prüfung zuständigen Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, dass die Prüfungswerberin die erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne dass es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Im Zweifel entscheidet die Vorsitzende über das Prüfungsergebnis. Dieses Ergebnis ist der Prüfungswerberin und der Bürgermeisterin der Anstellungsgemeinde bzw. der Vorsitzenden des Anstellungsverbandes unverzüglich bekannt zu geben.“
„(3) Die zuständige Prüfungskommission (§ 11) kann beschließen, dass Prüfungswerberinnen anstelle von mündlichen Teilprüfungen schriftliche Teilprüfungen ablegen müssen.“
„§12aAnrechnung von Dienstprüfungen und Ausbildungen
(1) Der Inhaberin einer Stelle sind bereits absolvierte Dienstprüfungen nach der bisher geltenden Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit der Maßgabe des Abs. 3 anzurechnen.
(2) Der Inhaberin einer Stelle sind weiters folgende Ausbildungen auf einzelne Teile der Prüfung des Modullehrganges nach Maßgabe des Abs. 3 anzurechnen, wenn die Inhalte des Modullehrganges nach dieser Verordnung sich auch im Prüfungsstoff der absolvierten Ausbildung wiederfinden:
(3) Sofern dies für eine neue Verwendung erforderlich ist, hat die Prüfungswerberin, der eine bereits absolvierte Dienstprüfung gemäß Abs. 1 oder eine Prüfung gemäß Abs. 2 angerechnet wurde, jedenfalls jene Inhalte des Modullehrganges durch Ablegung der Dienstprüfung zu absolvieren, welche für eine neue Verwendung erforderlich sind.“
„(4) Bedienstete, welche dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) bzw. dem Kärntner Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (K-GVBG) unterliegen und die vorgeschriebene Dienstprüfung, welche sie nach dem bisherigen Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsmodus absolvieren hätten müssen, noch nicht absolviert haben, haben die Dienstprüfung auf Basis der gegenständlichen Ausführungsverordnung zu absolvieren. Die Grundausbildung und die Dienstprüfung orientieren sich bei diesen Bediensteten, welche noch keine Grundausbildung absolviert haben, am Stellenwert und der Verwendung bzw. Bereichszugehörigkeit der betreffenden Stelle gemäß K-GEPV 2022, LGBl. Nr. 16/2023.“
(1) Diese Verordnung tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 8 tritt mit 1. Januar 2029 in Kraft.
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