Kärntner Transparenzdatenbankgesetz und Anpassung weiterer landesgesetzlicher Bestimmungen
LGBLA_KA_20251125_71Kärntner Transparenzdatenbankgesetz und Anpassung weiterer landesgesetzlicher BestimmungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
(1) Innerhalb der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes – insbesondere zur Sicherstellung der sparsamen und wirkungsorientierten Verwendung öffentlicher Mittel und zu statistischen Zwecken – gilt dieses Gesetz für
(2) Werden Förderungen mit Mitteln des Landes, ausgenommen Förderungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4, von einem vom Land betrauten Rechtsträger gewährt oder abgewickelt, hat das Land im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch zivilrechtliche Vereinbarungen, dafür zu sorgen, dass durch den betrauten Rechtsträger die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.
(1) Eine Förderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
(2) Nicht als Förderungen gelten
(3) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(4) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(5) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz).
(1) Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung, für Förderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, die im Namen eines vom Land verschiedenen Rechtsträgers gewährt werden, jedoch der betreffende Rechtsträger.
(2) Soweit nach Abs. 1 die Landesregierung leistungsdefinierende Stelle wäre, darf sie im Interesse der Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung mit Verordnung eine von ihr herangezogene andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- oder Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen oder fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
Abfrageberechtigte Stellen haben spätestens vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen.
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, § 28 und § 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen oder fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
(1) Für Zwecke des § 2 TDBG 2012 dürfen leistende Stellen im Rahmen von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 personenbezogene Daten von Leistungsempfängern und Leistungsverpflichteten an die Transparenzdatenbank übermitteln.
(2) Für Zwecke des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 dürfen abfrageberechtigte Stellen im Rahmen von Transparenzportalabfrage gemäß § 9 personenbezogene Daten von Personen, denen eine Förderung gewährt werden soll, aus der Transparenzdatenbank abfragen und weiterverarbeiten.
(3) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 und 2 umfassen insbesondere:
(4) Die leistenden Stellen (§ 6) sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 10 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6b E-GovG) vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG), existiert.
Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 49 Abs. 2a entfällt.
§ 52 Abs. 3 lit. j entfällt.
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2b entfällt.
§ 17 Abs. 2 lit. g entfällt.
Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 7 entfällt.
In § 51 Abs. 2 Z 7 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 8 entfällt.
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 40 Abs. 3 entfällt.
In § 42 Abs. 2 Z 15 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 16.
Das Kärntner Wildschadensfondsgesetz – K-WSchFG, LGBl. Nr. 85/2018, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Mitteilungs- und Übermittlungspflichten“ durch den Eintrag „Mitteilungspflichten“ ersetzt; ferner entfällt der Eintrag „§ 17 Übermittlungspflicht an die Transparenzdatenbank“.
Die Überschrift zum 6. Abschnitt „Mitteilungs- und Übermittlungspflichten“ wird durch die Überschrift „Mitteilungspflichten“ ersetzt.
§ 17 entfällt.
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
In § 9a letzter Satz entfällt die Zeichen- und Wortfolge „, zur Darstellung der gewährten Förderungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016,“.
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 4 entfällt.
In § 4 Abs. 2 Z 26 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 27.
Das Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2025, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 4 entfällt.
§ 13 Abs. 2 Z 16 entfällt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Verpflichtungen dieses Gesetzes betreffend Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 K-TDBG sind spätestens ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 K-TDBG spätestens ab 28. August 2026 zu erfüllen. Verpflichtungen betreffend diese Leistungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, sind bis zu diesen Zeitpunkten weiterhin zu erfüllen.
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