Kärntner Objektivierungsverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20251117_69Kärntner Objektivierungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5 und Abs. 5a sowie 8 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird verordnet:
Die Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für eine Verwendung der
„(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für eine Verwendung der
„(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
„(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
„(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
„(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
Im § 22 lit. b wird die Wortfolge „Leiter des bfz – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten“ durch die Wortfolge „Leiter des SPZ – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten“ ersetzt.
Im 5. ABSCHNITT – Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG – erhält der 2. Unterabschnitt folgende Bezeichnung:
„Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
„(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
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