Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen
LGBLA_KA_20251113_66Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner FlüssenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Fließgewässer in Kärnten (§ 2 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).
(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.
(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten
(3) Sofern durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.
(1) Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.
(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht
Von den Beschränkungen nach § 2 und § 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit oder ohne Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren, mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb sowie das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern,
Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, LGBl. Nr. 49/2020, außer Kraft.
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