Kärntner Parkraum-Anonymverfügungsverordnung – K-PAV
LGBLA_KA_20250801_54Kärntner Parkraum-Anonymverfügungsverordnung – K-PAVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2024, dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung
45,00 Euro
Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise
45,00 Euro
Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges
45,00 Euro
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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