Kärntner Feuerwehrgesetz 2021; Änderung
LGBLA_KA_20250724_53Kärntner Feuerwehrgesetz 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis
Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Bezirksfeuerwehrausschüsse sinngemäß.“
§ 6 Abs. 3 Z 9 lautet:
Im § 10 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 3 Z 5)“ eingefügt.
§ 11 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hierfür körperlich und geistig geeignet sind. § 8 Abs. 2 bis 4 gelten in gleicher Weise.“
„(4a) Zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe ist ungeeignet, wer wegen einer gemäß § 2 Abs. 1a erster Satz Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten strafbaren Handlung verurteilt wurde. Das Nichtvorliegen dieses Ausschlussgrunds ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 vor Antritt der Funktion und danach alle sechs Jahre nachzuweisen. Anfallende Kosten trägt die Gemeinde nach Vorlage der Rechnung.“
Im § 11 Abs. 6 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und das Wort „zu“ entfällt.
Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Betrieben,
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 43 Abs. 4 vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften – F-KAT-Bereitschaften) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.
(2) Die Anzahl der F-KAT-Bereitschaften darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von F-KAT-Bereitschaften darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landesfeuerwehr-ausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der F-KAT-Bereitschaften im Land gewährleistet ist. Die F-KAT-Bereitschaften sind dem Landesfeuerwehr-kommandanten unterstellt.
(3) Einsätze der F-KAT-Bereitschaften innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die F-KAT-Bereitschaften sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung im Wege der Landesregierung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen. Für die Beendigung des Einsatzes gilt der zweite Satz sinngemäß.
(4) F-KAT-Bereitschaften können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.
(5) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von F-KAT-Bereitschaften entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
Im § 22 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Dienstalter“ durch das Wort „Dienstgradalter“ ersetzt.
Im § 24 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In welchen Fällen vom Grundsatz des Abs. 1 aufgrund der besonderen Lage oder der besonderen Beschaffenheit des Einsatzorts abgewichen werden kann, bestimmt der Kärntner Landesfeuerwehrverband im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden mit Verordnung.“
Im § 24 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bezirksfeuerwehrkommandant“ die Wort- und Zeichenfolge „– in Klagenfurt am Wörthersee gemeinsam mit dem Branddirektor –“ eingefügt.
§ 27 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Vor der Errichtung oder Umbauten von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen, die gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 baubewilligungspflichtig sind, ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören.“
„(1) Die Hilfeleistung nach § 23 hat, soweit Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt, unentgeltlich zu erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Einsatz von Hubschraubern und Flugzeugen. Über die Art und die Höhe dieser Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung.“
§ 28 Abs. 3 entfällt.
Im § 28 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 3“.
§ 28 Abs. 5 lautet:
„(5) Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlass der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt. Wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und der dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen. Die Gemeinde kann in berücksichtigungswürdigen Fällen von der Geltendmachung der Ersatzpflicht absehen.“
§ 30 entfällt.
Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Auslagenersatz ist von der Landesregierung durch Verordnung für alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in gleicher Höhe festzulegen.“
Im § 32 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „soweit sich die Kostentragung nicht nach § 30 richtet“.
Im § 32 Abs. 3 Z 14 lautet der Klammerausdruck „(Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften)“.
§ 32 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint. In dieser Verordnung sind auch die sonstigen Aufgaben festzulegen, die für den Landes-feuerwehrverband mit dem Betrieb des Systems verbunden sind.“
Im § 36 Abs. 1 Z 3 lautet:
Im § 36 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Katastrophenhilfszügen“ durch die Wortfolge „Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften“ ersetzt.
Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat vor der Beschlussfassung von Verordnungen und Richtlinien ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls den Gemeinden und den Mitgliedsfeuerwehren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Auf die Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung desselben hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung oder Richtlinie keinen Einfluss.“
„Dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstehen die im Kärntner Landesfeuerwehrband verwendeten Bediensteten.“
§ 37 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:
§ 39 Abs. 4 lautet:
„(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird – auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (www.feuerwehr-ktn.at) kundzumachen.“
„Er ist der Aufsichtsbehörde wenigstens 14 Tage vor der Beschlussfassung vorzulegen.“
„Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss sind danach auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu veröffentlichen.“
§ 43 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 44 Z 3 lautet:
Im § 46 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „der Landesfeuerwehrschule“ durch die Wortfolgen „des Landesfeuerwehrverbandes“ bzw. „dem Landesfeuerwehrverband“ ersetzt.
§ 47 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Er ist der Gemeinde und den Feuerwehren im Gemeindegebiet zu übermitteln und auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (www.feuerwehr-ktn.at) zu veröffentlichen.“
„(1) Die Brandverhütungsstelle Kärnten, im Folgenden Brandverhütungsstelle, ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zur Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes.“
Im § 54 Abs. 2 wird in der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
§ 60 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie des § 61 Abs. 4 gelten sinngemäß;“
„§ 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Abschnittsfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer Kommandant einer Feuerwehr in Kärnten ist oder war.“
„§ 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Bezirksfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer während eines gesamten Wahlabschnitts oder mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr in Kärnten war.“
„§ 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Landesfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer während eines gesamten Wahlabschnitts oder mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr in Kärnten war.“
Im § 68 wird nach dem Verweis „§ 29 Abs. 5,“ der Verweis „§ 32 Abs. 6,“ eingefügt.
Im § 71 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ortsfeuerwehrkommandanten“ die Wortfolge „und die Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie die Abschnitts- und Bezirksbeauftragten“ eingefügt.
Dem § 71 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „für natürliche Personen, deren Mitgliedschaft nicht durch Tod endet, jedoch längstens das Erreichen des 60. Lebensjahrs,“ angefügt.
Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von Abs. 7 Z 1 dürfen die Ortsfeuerwehrkommandanten und der Kärntner Landesfeuerwehrverband Namen, Geburtsdatum, Tag der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad und Auszeichnungen für Zwecke der Traditionspflege auch nach Ablauf der dort genannten Frist verarbeiten, soweit dem nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
„(3) Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 1 lit. b (Inhaltsverzeichnis des K-FWG 2021) und Z 18 (Entfall des § 30 K-FWG 2021) treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Art. I Z 6 (§ 11 Abs. 4a K-FWG 2021) gilt für Führungskräfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestellt wurden, mit der Maßgabe, dass sie die Strafregisterbescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen haben.
(4) Art. I Z 14 bis 17 (betreffend § 28 K-FWG 2021) gelten für Hilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Art. I Z 22 (betreffend § 32 Abs. 6 K-FWG 2021) kann der Betrieb der Landesalarm- und Warnzentrale durch den Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 32 Abs. 6 K-FWG 2021, in der Fassung vor der Änderung gemäß Art. I, erfolgen.
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