Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20250724_51Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
„(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994).
(2) Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:
Gehaltsstufe
Euro
1
6.427,84
2
6.761,50
3
7.144,23
4
7.477,89
5
7.703,60
6
8.017,63
7
8.341,48
8
8.655,51
9
8.979,35
10
9.293,38
11
9.636,86
(3) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
Präsident 25 %
Vizepräsident 15 %
(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum beträgt abweichend von § 143 Abs. 1 K-DRG sieben Jahre, ansonsten vier Jahre. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.
(5) Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage für den Präsidenten und Vizepräsidenten gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.“
In § 24 Abs. 8 zweiter Satz wird nach der Wort- und Zeichenfolge „waren,“ die Wortfolge „werden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet und“ eingefügt.
§ 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) § 24 K-LvwGG in der Fassung des Art. I gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ernannte Landesverwaltungsrichter.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter gilt § 24 Abs. 1 bis 9 K-LvwGG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern sie nicht von ihrem Optionsrecht nach Abs. 4 Gebrauch machen. Das Gehalt dieser Landesverwaltungsrichter beträgt:
Gehaltsstufe
Euro
1
3.555,19
2
3.905,39
3
4.256,03
4
4.606,61
5
4.957,11
6
5.307,69
7
5.658,65
8
5.889,74
9
6.226,15
10
6.562,93
11
6.900,00
12
7.236,51
13
7.572,81
14
7.927,00
15
8.281,01
16
8.635,36
17
8.989,87
18
9.344,21
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung nach § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Art. I bestimmen soll (Optionsrecht).
(5) Die Optionserklärung muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Landesverwaltungsrichtern ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(6) Würde die besoldungsrechtliche Stellung des Landesverwaltungsrichters durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Landesverwaltungsrichter hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.
(7) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Landesverwaltungsrichter nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der besoldungsrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
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