Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBLA_KA_20250626_42Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024, des Zahnärztegesetzes – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022, und des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 – beschlossen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 5b Militärische Krankenanstalten“ die Zeile „§ 5c Datenverarbeitung der Landesregierung“ eingefügt.
Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:
(1) Die Landesregierung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
(2) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.“
In § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Leistungsspektrum“ die Wortfolge „einschließlich aller angebotenen medizinischen Sonderfächer“ eingefügt.
In § 13a Z 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 14“ die Wort- und Zeichenfolge „oder § 14a“ eingefügt.
§ 16 entfällt.
§ 21a lautet:
„Sämtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, Bewilligungen von Anstaltsordnungen sowie Zurücknahmen von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, die inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.“
In § 22 Abs. 5 wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „und sind Anstaltsordnungen, die inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, vor Genehmigung dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Stellungnahme zu übermitteln“ eingefügt.
In § 22 Abs. 6 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h für Patienten und gemäß Abs. 1 lit. g und h für Besucher mit einem Hinweis auf die sonstige Strafbarkeit in der Krankenanstalt sichtbar und zugänglich anzuschlagen.“
In § 23 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ der Klammerausdruck „(Orthopädie und Traumatologie)“ eingefügt.
In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „des medizinisch-technischen Dienstes“ durch die Wortfolge „der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ärzten für Allgemeinmedizin“ durch die Wortfolge „Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt; die Wortfolge „Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin“ wird durch die Wortfolge „entsprechenden Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.
In § 30a Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Ihr obliegen insbesondere die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen des Schutzes von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung, die Früherkennung von Gewalt an oder der Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
In § 30a Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
In § 30a Abs. 3 wird vor dem Punkt am Ende des dritten Satzes die Wortfolge „sowie die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen der Prävention häuslicher Gewalt und des Opferschutzes“ eingefügt.
§ 30a Abs. 6 lautet:
„(6) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaft oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft, beizuziehen. Diese Person unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit nach § 32.“
„(7) Aufzeichnungen über die Tätigkeit, insbesondere über die Sitzungen und Empfehlungen der Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des § 34 Abs. 1 sowie der Aufzeichnungen gemäß § 33 Abs. 1 nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom betreuenden medizinischen und pflegerischen Personal, jeweils nach Protokollierung jedes Zugriffs, zugegriffen werden. Sie sind höchstens drei Jahre lang gesondert aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist sind diese zu vernichten. Im Falle der Auflösung einer Krankenanstalt sind die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung während der vorgesehenen Frist zu übergeben.“
§ 31 Abs. 2 lit. e lautet:
In § 31 Abs. 2 wird der Punkt nach lit. k durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. l angefügt:
In § 34 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „der medizinisch-technischen Dienste“ durch die Wortfolge „der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.
In § 34 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und der ärztliche Leiter der zuständigen Abteilung“.
In § 34 Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge „sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes“.
§ 34 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Krankheitsgeschichte“ durch das Wort „Krankengeschichte“ ersetzt.
§ 34 Abs. 9 wird durch folgende Abs. 9 bis 9b ersetzt:
„(9) Bei der Führung der Krankengeschichte sind Patientenverfügungen des Patienten (§ 2 Abs. 1 Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG) und Erklärungen, mit denen ein Patient oder sein gesetzlicher Vertreter für den Todesfall eine Organspende ausdrücklich ablehnt, zu dokumentieren. Stellt ein Arzt fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer gewünschten Patientenverfügung erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies im Rahmen der Krankengeschichte zu dokumentieren.
(9a) Vom behandelnden Arzt angeordnete Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren (§ 18 Abs. 2 Tuberkulosegesetz).
(9b) In Arztbriefen und Krankengeschichten dürfen ausschließlich Ergebnisse aus genetischen Analysen (§ 4 Z 23 Gentechnikgesetz – GTG) des Typs 1 (§ 65 Abs. 1 Z 1 GTG), Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 (§ 65 Abs. 1 Z 2 und 3 GTG) nur, sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, dokumentiert werden. Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4 (§ 65 Abs. 1 Z 4 GTG), ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder 3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen, die in der Einrichtung mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.“
In § 34 Abs. 14 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 13“ ersetzt.
In § 34a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für die in einer Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe (§ 30a) tätigen Personen zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben einer solchen Gruppe.“
In § 34a Abs. 4 wird das Wort „personenbezogene“ durch das Wort „anonymisierte“ ersetzt.
In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „der medizinisch-technischen Dienste“ durch die Wortfolge „der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.
In § 39 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Psychotherapiegesetz, BGBl Nr. 361/1990,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024“ ersetzt.
§ 45 Abs. 3 und 4 entfallen.
In § 62 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch BGBl Nr 411/1996,“ durch die Wortfolge „Heeresentschädigungsgesetz – HEG“ ersetzt.
In § 68 Abs. 1b wird das Wort „MTD-Gesetz“ durch das Wort „MTDG“ ersetzt.
§ 72a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenanstalt, Drittmittel gemäß Abs. 1 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.“
In § 73 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964,“ durch die Wortfolge „Heeresentschädigungsgesetz – HEG“ ersetzt.
§ 78 Abs. 1a dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Identität der Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card sind zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität von Patienten ist bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
„(4) Wer als Besucher oder Patient gegen eine Verhaltensregel der genehmigten Anstaltsordnung im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g oder h verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der folgenden Fassung zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 11 (§ 27 Abs. 1 K-KAO) tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
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