Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBLA_KA_20250617_40Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 18,03 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 30,38
€ 5,03
€ 12,97
€ 51,74
€ 6,00
€ 54,54
€ 7,25
€ 21,15
€ 21,15
€ 76,18
€ 50,81
€ 50,81
€ 76,18
€ 50,81
€ 76,18
€ 50,81
€ 50,81
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,89 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht von Abschnitt A erfasst werden, an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 46,43 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
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