Kärntner Spekulationsverbotsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20250606_39Kärntner Spekulationsverbotsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG, LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „kurzfristigen“ die Wendung „, ein Jahr nicht übersteigenden“ eingefügt.
In § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden nach der Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:
Nach § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Jene Rechtsträger, deren Jahresabschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zwingend durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den jeweiligen Abschlussprüfer im Abschlussprüfbericht bestätigen zu lassen.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist erstmals für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden.
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