Kärntner Objektivierungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20250409_26Kärntner Objektivierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut.
(2) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis oder ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zum Land oder zur KABEG zur Absolvierung einer Ausbildung aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens ausgenommen ist, keinem Objektivierungsverfahren zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung erfolgt. Der Lauf der Frist wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
(1) Für die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit §§ 21, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.
(2) § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
(2) Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Abs. 1 in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Abs. 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(3) § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 lit. a, e, f, h und i gelten sinngemäß.
(4) Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 2 von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
(5) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(6) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
(7) Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Abs. 3, 4, 5 und 6 und § 21 Abs. 2) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.
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