Höhe der Vergütung des Totenbeschauers
LGBLA_KA_20250326_25Höhe der Vergütung des TotenbeschauersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 105/2022, wird verordnet:
Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers wird wie folgt festgesetzt:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 26. März 2024, Zl. 05-G-ALL-6/1-2024, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers valorisiert wird – Indexanpassung 2024, LGBl. Nr. 21/2024, außer Kraft.
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