Kärntner Jagdgesetz 2000 und Kärntner Wildschadensfondsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20250317_21Kärntner Jagdgesetz 2000 und Kärntner Wildschadensfondsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 55a folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 95 folgender Eintrag eingefügt:
In § 4 lit. a entfällt nach dem Wort „Goldschakal“ der Beistrich.
§ 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht bleibt, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht.“
In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „auf öffentlichen Anlagen“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Sportanlagen (ausgenommen Skipisten und -loipen)“ eingefügt.
Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 sind zulässig:
„(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde
„Unbeschadet weitergehender Befugnisse dürfen die Eigentümer der in Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen auf diesen,
In § 18 Abs. 4 wird nach der Fundstelle „BGBl. I Nr 66/2002,“ die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021,“ eingefügt.
In § 23 Abs. 1 wird der Wortlaut der bisherigen lit. h als lit. g bezeichnet.
In § 23 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Punkt die Wortfolge „oder trotz nachweislichem Hinweis einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Jagdpachtvertrag festgeschriebenen Vereinbarungen begangen hat“ eingefügt.
Nach § 23 Abs. 4 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall eines Gemeindejagdgebietes darf die Kündigung gemäß dem vorherigen Satz nur nach Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates erfolgen.“
„(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.“
In § 33 Abs. 7 wird das Wort „berufen“ durch die Worte „Beschwerde erhoben“ ersetzt.
In § 35 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „5,- Euro“ durch den Betrag „10,-- Euro“ ersetzt.
In § 37 Abs. 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ die Wortfolge „oder der Schweiz“ eingefügt.
In § 37 Abs. 4 lit. a wird das Wort „Suchtgiftgesetz“ durch das Wort „Suchtmittelgesetz“ ersetzt.
§ 37 Abs. 5 entfällt.
In § 37 Abs. 7 lit. b und c wird jeweils die Wortfolge „Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft“ durch das Wort „Landesjägermeister“ ersetzt; ferner wird in lit. c nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ die Wortfolge „oder in der Schweiz“ eingefügt.
In § 37 Abs. 8 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ die Wortfolge „oder in der Schweiz“ eingefügt; ferner wird die Wortfolge „Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft“ durch das Wort „Landesjägermeister“ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2004,“ durch die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2011/2021,“ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 lit. j entfallen nach der Wortfolge „des Waffengesetzes 1996“ der Beistrich und die Wortfolge „BGBl. Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2004,“.
§ 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen
In § 40 Abs. 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ die Wortfolge „oder in der Schweiz“ eingefügt.
§ 40a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Jagdgastkarte an einen Jagdgast die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.“
„Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 17 Abs. 1), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde.“
„Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten.“
Im bisherigen § 45 Abs. 2 sechster Satz wird die Wortfolge „Mit Ablauf der Bestellungsdauer und“ durch die Wortfolge „Mit Ablauf des Amtes oder“ ersetzt.
Der bisherige § 45 Abs. 2 siebenter Satz lautet:
„Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.“
In § 45 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „hervorgeht“ durch die Wortfolge „sowie die nach § 50a Abs. 1 zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen“ ersetzt.
In § 50a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „den in Abs. 1 angeführten Personen“ durch die Wortfolge „Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Abs. 1“ ersetzt.
§ 50a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt § 45 Abs. 3.“
In § 51 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Gemsen“ durch die Wortfolge „Goldschakale, Gemsen“ ersetzt.
In § 51 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 51 Abs. 4a letzter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Dem § 55a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (§ 56) Abweichendes geregelt wird.“
(1) Soweit es für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten gesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung angeordnet ist, hat die Kärntner Jägerschaft ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen. Die Landesregierung darf sich jedoch das amtliche Monitoring für bestimmte Wildarten vorbehalten, sofern zu dessen Durchführung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und hiefür sonstige geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.
(4) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen eines Jagdausübungsberechtigten, Grundeigentümers sowie sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.“
„Unter Bedachtnahme auf vorgenannte Zielsetzungen dürfen in den Abschussrichtlinien für die Erlegung oder den Fang von Rotwild besondere Bedingungen festgelegt werden (§ 55a Abs. 3 letzter Satz).“
In § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch die Fundstelle „zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022,“ ersetzt.
§ 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).“
In § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben“ durch die Wortfolge „unverzüglich zu erfolgen hat“ ersetzt.
Anstelle des § 58 Abs. 3 treten folgende Abs. 3 und 4:
„(3) Die Abschussmeldung hat im Wege des elektronischen Jagdinformationssystems der Kärntner Jägerschaft zu erfolgen. Im Rahmen dieses Systems hat die Kärntner Jägerschaft den Hegeringleiter sowie den Bezirksjägermeister über die erfolgte Abschussmeldung in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Abs. 3) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Abs. 1 binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Abs. 2 jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.“
In § 59 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bezirksjägermeister,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die Landesregierung, der Bezirksjägermeister,“ ersetzt.
§ 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft ist im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und der wirksamen Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen, dass Jagdausübungsberechtigte den Abschuss von Schalenwild von bestimmter Art insbesondere durch Vorlage von Trophäen und Unterkiefern, des Hauptes in der Decke oder in grünem Zustand gegenüber Organen der Kärntner Jägerschaft oder ihren Beauftragten nachzuweisen haben; überdies dürfen Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung von Trophäen sowie Unterkiefern bestimmter Wildstücke bei der jährlichen Hegeschau verpflichtet werden. In der Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist, die Kennzeichnung der Wildstücke und die Anforderung der Vorlage zu erlassen. “
„(5) Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) oder Trophäen gemäß § 72 Abs. 5 sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.“
„(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Festsetzung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, LGBl. Nr. 67/2000, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für das Verwaltungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.“
„Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, LGBl. Nr. 67/2000, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für das Verwaltungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.“
„dies gilt nicht für die Verwendung von Wärmebildkameras in Gestalt eines Handgerätes;“
In § 68 Abs. 1 Z 8a wird nach dem Wort „können“ ein Beistrich gesetzt und vor dem Strichpunkt die Wortfolge „soweit nach Abs. 1b oder Abs. 1c nicht anderes vorgesehen ist“ eingefügt.
§ 68 Abs. 1 Z 10 entfällt.
§ 68 Abs. 1 Z 24 lit. a lautet:
§ 68 Abs. 1 Z 25 wird folgende Wortfolge angefügt:
„dies gilt nicht für die vorübergehende Aufstellung von Ansitzleitern sowie von Vorrichtungen zum Ziehen und Aufstellen von beweglichen Ansitzeinrichtungen aus anderen Materialien;“
In § 68 Abs. 1b erster Satz wird die Wortfolge „Abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4 und Z 8 dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden,“ durch die Wortfolge „Zur Bejagung von Schwarzwild dürfen abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4, 8 und 8a Infrarot- oder elektronische Zielgeräte, Fanggeräte zum Lebendfang, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele sowie Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker verwendet werden,“ ersetzt.
In § 68 Abs. 1b dritter Satz wird das Wort „Waidgerechtigkeit“ durch das Wort „Weidgerechtigkeit“ ersetzt.
In § 68 Abs. 1c wird die Wortfolge „Zur Bejagung von Wölfen“ durch die Wortfolge „Zur Bejagung von Bibern, Fischottern, Goldschakalen und Wölfen“ ersetzt.
In § 68 Abs. 1c Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 8)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele sowie von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (Abs. 1 Z 8a)“ eingefügt.
In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Sicherheitsdienststelle“ durch das Wort „Polizeiinspektion“ ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
„Um die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Landesjägermeister auf Ersuchen einer Polizeiinspektion die Namen und Erreichbarkeitsdaten von Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorganen, die Jagdgebiete oder deren Teile innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs der Polizeiinspektion betreffen, bekanntzugeben.“
„(4) Soweit dies zum Schutz des Wildes erforderlich ist, insbesondere während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjägermeisters mit Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.“
In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die besonderen Umstände“ durch die Wortfolge „das Erfordernis der Winterruhe dieser Wildart oder sonstige besondere Umstände“ ersetzt.
§ 72 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Unbeschadet des Abs. 5 ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.“
„(5) Ist der Abschuss von Rot- oder Rehwild nach Abs. 1 aufgetragen worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Trophäen der erlegten Rotwildstücke der Klasse I und II für verfallen zu erklären. Solche Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zur Verfügung zu stellen.“
In § 74 Abs. 2 Z 1 entfallen nach dem Wort „Wild“ der Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten,“.
§ 74 Abs. 4 lautet:
„(4) Die gesetzliche Ersatzpflicht gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gilt nicht, falls ein Wildschaden
„Dies gilt im Anwendungsbereich des Kärntner Alm- und Weideschutzgesetzes nicht in Almschutzgebieten sowie auf Weiden, sofern keine andere zufriedenstellende Lösung zur Verhütung ernster Schäden durch den Wolf besteht.“
In § 81 Abs. 1 lit. i wird nach der Wortfolge „Personen- und Sachschäden“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sowie eine Unfallversicherung gegen Unfälle, die einem Mitglied zustoßen,“ eingefügt.
§ 81a lautet:
Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
In § 89 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung“ durch die Wortfolge „die Beiträge für die Jagdhaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung (§ 81 Abs. 1 lit. i)“ ersetzt.
In § 89 Abs. 6 wird nach dem Wort „teilzunehmen“ ein Beistrich gesetzt und vor dem Punkt die Wortfolge „im Fall der Verhinderung sich einer dem Hegeringschießen vergleichbaren Übung der Schießfertigkeit an einer behördlich genehmigten Schießstätte zu unterziehen und dies vom Betreiber bestätigen zu lassen“ eingefügt.
In § 90 Abs. 8 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 33/2013“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Dem § 95 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Der Landesjägermeister hat der Landwirtschaftskammer auf deren Verlangen jagdstatistische Daten über festgelegte und tatsächliche Abschusszahlen anonymisiert und aggregiert auf Ebene der Hegeringe zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Landesjägermeister hat den Jagdschutzorganen (§§ 44 ff.) und Talschaftsreferenten (§ 84 Abs. 7), soweit es für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben für das betreffende Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, in die im Jagdkataster enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 nach Tunlichkeit in elektronischer Form Einsicht zu gewähren.
(5) Soweit Daten gemäß Abs. 1 nicht bei der Kärntner Jägerschaft vorhanden sind, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden diese Daten zum Zweck der Führung und Aktualisierung des Jagdkatasters auf Verlangen dem Landesjägermeister – nach Möglichkeit in elektronischer Form – zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Kärntner Jägerschaft ist befugt, folgende personenbezogene Daten ihrer Mitglieder zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des 10. Abschnittes, ausgenommen nach § 81a, und zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (§ 89) erforderlich ist: Namen, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade sowie Titel, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Disziplinarverfahren und Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Angaben zu Beitragszahlungen, Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Daten über die Teilnahme am Hegeringschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft, Daten zu allfälligen Funktionen in der Kärntner Jägerschaft sowie Erreichbarkeitsdaten der Funktionäre. Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Kärntner Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur allgemeinen Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Daten über Funktionäre der Kärntner Jägerschaft dürfen veröffentlicht werden, soweit dies zur Information der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Darüber hinaus ist die Kärntner Jägerschaft zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs erforderlich ist:
(3) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten (insbesondere die E-Mail-Adresse) sowie Verfügbarkeitsdaten.
(4) Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszwecks zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer gesetzlich obliegenden Aufgabe weiter benötigt werden.“
In § 96 wird die Wortfolge „ausgenommen solche nach §§ 77 bis 79,“ durch die Wortfolge „ausgenommen solche nach § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79,“ ersetzt.
In § 96a Abs. 2 wird die Fundstelle „BGBl. Nr. 50,“ durch die Wortfolge „BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023,“ eingefügt.
In § 98 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „54,“ der Ausdruck „55b Abs. 3 und 4,“ eingefügt; ferner entfällt nach dem Ausdruck „60 Abs. 1“ der Ausdruck „und 7“.
Nach § 98 Abs. 1 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
Das Kärntner Wildschadensfondsgesetz – K-WSchFG, LGBl. Nr. 85/2018, wird wie folgt geändert:
Im Langtitel des Gesetzes wird die Wortfolge „ganzjährig geschonte Wildarten“ durch die Wortfolge „Bär, Luchs, Wolf, Biber und Fischotter“ ersetzt.
In § 1 wird die Wortfolge „ganzjährig geschonte Wildarten (vor allem Bär, Luchs, Wolf, Biber und Fischotter)“ durch die Wortfolge „Bär, Luchs, Wolf, Biber oder Fischotter“ ersetzt.
In § 3 wird die Wortfolge „ganzjährig geschonte Wildarten“ durch die Wortfolge „Wildarten gemäß § 1“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „ganzjährig geschonte Wildart“ durch die Wortfolge „Wildart gemäß § 1“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „sonstige Wildschäden“ durch die Wortfolge „Wildschäden, die durch andere ganzjährig geschonte Wildarten als jene gemäß § 1 verursacht worden sind,“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Art. I Z 42 (betreffend § 58 Abs. 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.